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Reparation
Re|pa|ra|ti|on 〈f. 20dem Besiegten auferlegte Geld-, Sach- od. Arbeitsleistung als Wiedergutmachung von Kriegsschäden [<lat. reparatio „Wiederherstellung“; zu reparare „wiederherstellen“]

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Re|pa|ra|ti|on, die; -, -en:
1. <Pl.> [(frz. réparations [Pl.] <) spätlat. reparatio = Instandsetzung] offiziell zwischen zwei Staaten ausgehandelte wirtschaftliche, finanzielle Leistungen zur Wiedergutmachung der Schäden, Zerstörungen, die ein besiegtes Land im Krieg in einem anderen Land angerichtet hat:
-en leisten, zahlen müssen.
2. (Med.) natürlicher Ersatz von zerstörtem, abgestorbenem Körpergewebe durch Granulations- u. Narbengewebe im Rahmen der Wundheilung.

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Reparation
 
[spätlateinisch reparatio »Instandsetzung«, zu lateinisch reparare »wiederherstellen«, »erneuern«] die, -/-en,  
 1) Medizin: Ersatz von zerstörtem Gewebe durch Defektheilung, z. B. Ersatz von Herzmuskelgewebe durch Bindegewebe (Herzschwiele).
 
 2) Plural, Völkerrecht: die dem Besiegten eines Krieges unter Berufung auf dessen Verantwortlichkeit für die Entstehung des Krieges vertraglich auferlegten Geld-, Sach- und Dienstleistungen zur Wiedergutmachung der von den Siegerstaaten erlittenen Verluste und Schäden. Als Rechtfertigung der Auferlegung von Reparationen wird seit dem Versailler Vertrag die völkerrechtswidrige Kriegseröffnung angesehen. Dem klassischen Völkerrecht waren Reparationen fremd.
 
Der Versailler Vertrag (1919) erlegte dem Deutschen Reich die allgemeine Verpflichtung zu Reparationszahlungen an die alliierten und assoziierten Mächte auf. Ihre Höhe wurde auf den Konferenzen in Boulogne-sur-Mer und Spa (1920) sowie Paris (1921) durch die Reparationskommission bestimmt. Die Forderungen der Pariser Beschlüsse, die eine bis 1963 abzutragende Reparationsschuld von 223 Mrd. Goldmark vorsahen, lehnte das Deutsche Reich ab. Die durch das Londoner Ultimatum vom 5. 5. 1921 festgesetzte Reparationsschuld von 132 Mrd. Goldmark und jährlich 26 % vom Wert der deutschen Ausfuhr wurde anerkannt. Nach dem durch die Reparationsleistungen wesentlich mit verursachten Zusammenbruch der deutschen Währung 1923 (Rentenmark) versuchten der Dawesplan (1924) und der Youngplan (1930) die Reparationszahlungen der deutschen Zahlungsfähigkeit anzupassen. Nach dem Hoovermoratorium (20. 6. 1931, das die Reparationen für ein Jahr stundete, regelte das Abkommen von Lausanne (9. 7. 1932 die endgültige Ablösung der Reparationen durch die Abgabe von Schuldverschreibungen in Höhe von 3 Mrd. RM; zu einer Verwirklichung dieses Abkommens kam es nicht. Nach dem Zweiten Weltkrieg sind die aus den Reparationsforderungen des Versailler Vertrages stammenden deutschen Auslandsschulden in das Londoner Schuldenabkommen von 1953 einbezogen worden. (Reichsschulden)
 
Die deutschen Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg bestanden in Sachleistungen, die aus dem deutschen Auslandsvermögen und durch Demontage von Industrieausrüstungen zu erbringen waren; sie wurden auf den Konferenzen in Quebec, Jalta, Moskau, Potsdam, London und Paris festgelegt. Die deutschen Reparationen an die Westmächte betrugen 517 Mio. $ (Handelsflotte, Auslandswerte, Erträge von Demontagen; andere Werte nicht anerkannt). Die UdSSR zog nach westlichen Angaben Reparationsleistungen im Wert von 13 Mrd. $ aus ihrer Besatzungszone (Demontagen, Beschlagnahmen, Lieferungen aus der laufenden Produktion). 1954 verzichtete sie gegenüber der DDR auf weitere Reparationen. Die Pariser Verträge von 1954 beendeten die Reparationsleistungen der BRD. Zur Entschädigung der durch Reparationsleistungen geschädigten deutschen Eigentümer erließ die Bundesrepublik Deutschland das Reparationsschädengesetz vom 12. 2. 1969. - Die Endregelung für Österreich brachte der Staatsvertrag vom 15. 5. 1955. In den Friedensverträgen von 1947 wurden Finnland, Italien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien Reparationen auferlegt, Japan im Vertrag von 1951.
 
Literatur:
 
W. Hasenack: Betriebsdemontagen als R., 2 Bde. (1948);
 H. Ronde: Von Versailles bis Lausanne. Der Verlauf der R.-Verhandlungen nach dem 1. Weltkrieg (1950);
 
Die finanzielle Liquidation des Krieges beim Aufbau der Bundesrepublik Dtl., hg. vom Bundesministerium der Finanzen (1962);
 W. J. Helbich: Die R. in der Ära Brüning (1962);
 B. Röper: R., in: Hwb. der Sozialwiss.en, hg. v. E. von Beckerath u. a., Bd. 8 (1964);
 J. von Spindler: R., in: Hb. der Finanz-Wiss., Bd. 4 (21965);
 P. Krüger: Dtl. u. die R. 1918/19 (1973);
 F. Jerchow: Dtl. in der Weltwirtschaft 1944-1947. Alliierte Dtl.- u. R.-Politik u. die Anfänge der westdt. Außenwirtschaft (1978);
 J. Schiemann: Die dt. Währung in der Weltwirtschaftskrise 1929-1933. Währungspolitik u. Abwertungskontroverse unter den Bedingungen der R. (1980);
 J. Fisch: Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg (1992);
 R. Karlsch: Allein bezahlt? Die Reparationsleistungen der SBZ/DDR 1945-1953 (1993).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Deutschland nach 1945: Die Besatzungspolitik der Siegermächte
 

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Re|pa|ra|ti|on, die; -, -en [(1: frz. réparations [Pl.] <) spätlat. reparatio = Instandsetzung]: 1. <Pl.> offiziell zwischen zwei Staaten ausgehandelte wirtschaftliche, finanzielle Leistungen zur Wiedergutmachung der Schäden, Zerstörung, die ein besiegtes Land im Krieg in einem anderen Land angerichtet hat: -en leisten, zahlen müssen. 2. (Med.) natürlicher Ersatz von zerstörtem, abgestorbenem Körpergewebe durch Granulations- u. Narbengewebe im Rahmen der Wundheilung. 3. (selten) Reparatur.

Universal-Lexikon. 2012.