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Gebot
Befehl; Kommando; Angebot; Vorschlag; Anbot (österr.); Bieten; Präsentation (fachsprachlich); Offerte; Dekret; Kodex; Verordnung; Gesetz; Edikt; Codex; Verfügung; Erlass

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Ge|bot [gə'bo:t], das; -[e]s, -e:
von einer höheren Instanz ausgehende Willenskundgebung, die den Charakter eines Befehls, einer Anordnung hat:
die zehn Gebote; ein Gebot erlassen, befolgen, missachten, aufheben.
Syn.: Auftrag, Direktive (geh.), Erlass, Gesetz, Kommando, Satzung, Statut, Vorschrift, Weisung.
Zus.: Schweigegebot.

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Ge|bot 〈n. 11
1. Befehl, Anordnung, Verordnung
2. (moral.) Grundgesetz
3. Preisangebot
● es ist ein \Gebot der Höflichkeit, Menschlichkeit, Nächstenliebe, dies zu tun; das \Gebot der Stunde die augenblickl. Notwendigkeit ● ein \Gebot beachten, missachten, übertreten ● ein geringes, hohes, höheres \Gebot; göttliches, sittliches \Gebot; die Zehn \Gebote 〈bibl.〉 Moses' Gesetzestafeln ● jmdm. zu \Gebote stehen zur Verfügung stehen; ihm stand ein großer Stab von Mitarbeitern zu \Gebote; ihm steht die Kunst der Rede zu \Gebote wie keinem anderen [→ bieten]

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Ge|bot , das; -[e]s, -e [mhd. gebot, ahd. gibot, zu gebieten]:
1. moralisches od. religiöses Gesetz, das ein bestimmtes Handeln, Verhalten [allgemein] verbindlich vorschreibt, fordert:
ein göttliches, sittliches, moralisches G.;
das oberste G.;
ein G. halten (erfüllen, nicht übertreten);
das G. der Menschlichkeit, Nächstenliebe, der Höflichkeit beachten, befolgen;
die Zehn -e (die [zuerst im 2. u. 5. Buch Mose formulierten] zehn Gesetze der christlichen Moral);
das erste, sechste Gebot (der Zehn Gebote);
das elfte G. (ugs. scherzh. verhüll.; das Gebot der Lebensklugheit: »Lass dich nicht erwischen!«).
2. von einer höheren Instanz ausgehende Willenskundgebung in schriftlicher od. mündlicher Form, die den Charakter eines Befehls od. einer Anweisung hat:
ein G. [miss]achten, befolgen, übertreten;
ein G. erlassen;
etw. auf jmds. G. hin tun;
G. für Fußgänger (Verkehrsw.; durch Gebotszeichen ausgedrückte Vorschrift, dass ein bestimmter Weg o. Ä. nur von Fußgängern benutzt werden soll);
zu Gebot[e] stehen (zur Verfügung stehen: ihm steht das Wort, die Kunst der Rede zu Gebote wie kaum einem anderen).
3. Erfordernis, Notwendigkeit:
Besonnenheit ist ein/das G. der Stunde;
das ist ein G. der Vernunft.
4. (Kaufmannsspr.) Preisangebot des Bieters bei Versteigerungen:
ein höheres G. machen, abgeben.

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Gebot,
 
1) Ethik: jede verpflichtende Willensäußerung (z. B. elterliches Gebot). Ein Gebot setzt eine zu seiner Verordnung befugte Autorität voraus. Diese kann auch wie bei I. Kant ein abstraktes Prinzip sein (»Gebot ist die Vorstellung eines objektiven Prinzips, sofern es für einen Willen nötigend ist«).
 
 2) Recht: in der Zwangsversteigerung das Preisangebot, mit dem ein Bieter sich am Verfahren beteiligt und den Zuschlag begehrt. Man unterscheidet: das geringste Gebot, das wenigstens die Kosten der Zwangsversteigerung und diejenigen Ansprüche deckt, die dem Anspruch des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers im Range vorgehen; das Meistgebot ist das höchste abgegebene Gebot; das Bargebot ist der Teil des Meistgebots, der bar zu entrichten ist; da vorgehende Rechte vom Ersteher übernommen werden, besteht es nur aus dem Teil, der das geringste Gebot übersteigt und dem Betrag, der für die Deckung der Verfahrenskosten und bestimmter anderer Ansprüche im Sinne der §§ 10 Ziffer 1-3 und 12 Ziffer 1, 2 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) bestimmt ist; das Mindestbargebot umfasst die Deckung dieser Ansprüche (Kostenersatzansprüche des betreibenden Gläubigers, Lid- und Leutelohn, öffentliche Abgaben, wiederkehrende Leistungen verbleibender Rechte, Verfahrenskosten); das Mindestgebot ist der Betrag, unter dem zum Schutz vor Verschleuderung der Zuschlag nicht erteilt werden soll (bei Grundstücken 7/10 des Verkehrswertes).
 
 3) Religionswissenschaft und Theologie: Gesetz, Zehn Gebote.

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Ge|bot, das; -[e]s, -e [mhd. gebot, ahd. gibot, zu (ge)bieten]: 1. moralisches od. religiöses Gesetz, das ein bestimmtes Handeln, Verhalten [allgemein] verbindlich vorschreibt, fordert: ein göttliches, sittliches, moralisches G.; das oberste G.; Die Spitzen der weichen Fellstiefel sind nach oben gebogen, weil ein religiöses G. verlangte, dass sie nicht die Erde berühren (Berger, Augenblick 143); ein G. halten (erfüllen, nicht übertreten); das G. der Menschlichkeit, Nächstenliebe, der Höflichkeit beachten, befolgen; die Zehn -e (die [zuerst im 2. u. 5. Buch Mose formulierten] zehn Gesetze der christlichen Moral); das erste, sechste G. (der Zehn Gebote); das elfte G. (ugs. scherzh. verhüll.; das Gebot der Lebensklugheit: „Lass dich nicht erwischen!“). 2. von einer höheren Instanz ausgehende Willenskundgebung in schriftlicher od. mündlicher Form, die den Charakter eines Befehls od. einer Anweisung hat: ein G. [miss]achten, befolgen, übertreten; ein G. erlassen; Der Unterricht besteht vorrangig aus Erläuterungen von -en und Verboten (Sobota, Minus-Mann 54); etw. auf jmds. G. hin tun; Sie hielt sich an das G. ihres Mannes: keine Fragen (Danella, Hotel 136); G. für Fußgänger (Verkehrsw.; durch Gebotszeichen ausgedrückte Vorschrift, dass ein bestimmter Weg o. Ä. nur von Fußgängern benutzt werden soll); *zu -e stehen (zur Verfügung stehen): ihm steht das Wort, die Kunst der Rede zu G. wie kaum einem anderen. 3. Erfordernis, Notwendigkeit: Besonnenheit ist ein/das G. der Stunde; Als „G. der Vernunft“ haben die Verteidigungsminister der Nato die amerikanischen Forschungsarbeiten für ein aus dem Weltraum gelenktes Raketenabwehrsystem (SDI) unterstützt (Vaterland 27. 3. 85, 2). 4. (Kaufmannsspr.) Preisangebot des Bieters bei Versteigerungen: ein höheres G. machen, abgeben.

Universal-Lexikon. 2012.