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Agrarmarktordnungen der EG
Agrarmarktordnungen der EG,
 
System von Maßnahmen zur Regulierung der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Gemeinschaften (EG). Sie basieren auf dem EWG-Vertrag von 1957 (seit 1. 11. 1993: EG-Vertrag) und bilden das Kernstück der gemeinsamen Agrarpolitik. Die schrittweise seit 1962 eingeführten Maßnahmen (auch Marktordnungen oder Marktorganisationen genannt) gibt es heute als A. d. EG für Getreide, Reis, Schweinefleisch, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Geflügelfleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Zucker und Isoglucose, Obst und Gemüse sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, Wein, Olivenöl, Ölsaaten, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Faserpflanzen (Flachs und Hanf, Baumwolle), Seidenraupen, Tabak, Hopfen, eiweißhaltige Pflanzen (Erbsen und Futterbohnen), Saatgut, Trockenfutter, Fischereierzeugnisse. Diese Produkte stellen etwa 90 % der landwirtschaftlichen Verkaufserlöse.
 
Ziel
 
der A. d. EG ist es, den Europäischen Binnenmarkt vom Weltmarkt abzugrenzen und die Preise zu stabilisieren. Die Abgrenzung vom Weltmarkt erfolgt durch Abschöpfungen oder Agrarzölle. Beim Export werden Erstattungen gewährt. Falls ein Teil der Ware auf dem Binnenmarkt zu einem bestimmten Preis nicht abgesetzt werden kann, sehen viele A. d. EG Interventionen vor, d. h., staatliche Interventionsstellen kaufen die Ware zum Interventionspreis. Die intervenierte Ware wird entweder wieder in den Binnenmarkt zurückgegeben oder exportiert. In den Marktordnungen für Zucker und Milch werden in der Vermarktung Mengenbegrenzungen (Quoten) angewandt. Einige der A. d. EG (z. B. diejenigen für Olivenöl, Hopfen und Tabak) sehen Beihilfen für die Erzeuger vor. Durch eine 1992 beschlossene Reform der EG-Agrarpolitik wurden in den A. d. EG für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Rindfleisch die Preise gesenkt und dafür Ausgleichszahlungen an die Erzeuger eingeführt. Alle innerhalb der A. d. EG anzuwendenden Preise (administrierte Preise) werden jährlich vom Ministerrat festgelegt. Die Kosten der A. d. EG werden aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) bezahlt. Die mit den A. d. EG verbundene Überschussproduktion ist in den EG nach wie vor ein Kernproblem der Agrarpolitik.
 
Im Rahmen der Getreidemarktordnung wird seit 1993 nur noch ein einheitlicher Richtpreis und ein Interventionspreis für alle Getreidearten festgelegt. Die am Markt erzielbaren Preise sind unterschiedlich je nach Verwendungszweck und Qualität. Von November bis Mai erhöht sich der Interventionspreis um monatliche Zuschläge (Reports). Der für die Abschöpfung maßgebliche Schwellenpreis wurde mit 155 % des Interventionspreises festgesetzt. Zwischen 1993/94 und 1995/96 wurde der Interventionspreis schrittweise um insgesamt 33 % gesenkt. Dafür erhalten die Erzeuger eine Ausgleichszulage je Hektar, deren Höhe sich aus dem mit der Preissenkung multiplizierten Durchschnittsertrag einer Region errechnet, mit Ausnahme so genannter Kleinerzeuger, deren Produktionsmenge 92 t nicht übersteigt, aber nur, wenn sie einen bestimmten Teil der mit Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen bestellten Fläche stilllegen, wofür eine Stilllegungsprämie gezahlt wird.
 
In der Milchmarktordnung gibt es einen Richtpreis für Milch und Interventionspreise für Butter sowie Magermilchpulver. Einfuhren unterliegen der Abschöpfung. 1984 wurde die Milch-Garantiemengenregelung eingeführt, nach der jeder Mitgliedsstaat eine Quote erhielt, die entweder auf die landwirtschaftlichen Betriebe (Deutschland, Belgien, Niederlande) oder auf die Molkereien aufgeteilt wurden. Bei Überlieferungen müssen Molkereien eine Abgabe in Höhe des Richtpreises an die EG zahlen und diese auf die Erzeuger entsprechend ihrem Anteil an den Überlieferungen zurückwälzen. 1993 wurde eine Flexibilisierung der Milchquoten eingeführt. Sie können losgelöst von der Futterfläche vorübergehend oder dauerhaft an andere Betriebe innerhalb der gleichen Region übertragen werden.
 
Die Marktordnung für Schweinefleisch beruht im Wesentlichen auf dem Außenschutz durch eine Abschöpfung, die sich in der Regel aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt. Der erste Teilbetrag soll den Unterschied zwischen Futtergetreidepreisen auf dem Weltmarkt und innerhalb der EG ausgleichen. Mit dem zweiten Teilbetrag, der einem bestimmten Prozentsatz des Einschleusungspreises (Gestehungskostenpreis auf der Basis des Weltmarktpreises für Futtergetreide) entspricht, soll der innergemeinschaftlichen Veredlungsproduktion eine Präferenz eingeräumt werden. Liegt der Angebotspreis unter dem Einschleusungspreis, wird eine Zusatzabschöpfung in Höhe der Differenz erhoben. Bei Überangebot kann auf einem Niveau von 85 bis 92 % des Grundpreises interveniert werden. Die Marktordnungen für Geflügelfleisch und Eier sind ähnlich konzipiert, kennen jedoch keine Intervention.
 
Der Außenschutz der Marktordnung für Rindfleisch erfolgt primär durch Zölle. Liegt der Durchschnittspreis repräsentativer Märkte (Referenzpreis) unter dem Orientierungspreis, wird die Differenz zwischen Angebotspreis und Orientierungspreis abgeschöpft. Überschreitet der Referenzpreis den Orientierungspreis um nicht mehr als 6 %, erfolgt eine teilweise Abschöpfung. Die Intervention wurde inzwischen so gelockert, dass nur dann bis zu einer gewissen Menge interveniert wird, wenn der durchschnittliche Marktpreis in der EG unter 88 % und in dem betreffenden Land unter 84 % des Richtpreises liegt, und bei der Intervention nur der um 2,5 % erhöhte Marktpreis gezahlt wird. Erst bei Unterschreitung von 60 % des Interventionspreises muss unbegrenzt interveniert werden. Zwischen 1993/94 und 1995/96 wurde der Orientierungspreis schrittweise um 15 % vermindert. Dafür wurden Ausgleichszahlungen eingeführt, die (mit Ausnahme der neuen Bundesländer) auf 90 Tiere je Betrieb und eine Besatzdichte, die von 3,5 auf 2,0 Vieheinheiten je Hektar Futterfläche reduziert wird, begrenzt sind.
 
Kernstück der Marktordnung für Zucker ist eine Quotenregelung. Jede Zuckerfabrik hat eine Grundquote und eine Höchstquote, die durch Anbauverträge an die Zuckerrübenproduzenten weitergegeben werden. Für den gesamten innerhalb der Höchstquote produzierten Zucker muss eine Erzeugerabgabe von 2 % des Richtpreises gezahlt werden. Die Grundquote (A-Quote) unterliegt einer Abnahmegarantie zu dem um 5 % unter dem Richtpreis liegenden Interventionspreis. Für die zwischen der Grund- und der Höchstquote liegende Menge (B-Quote) müssen die Erzeuger die Kosten der Unterbringung tragen und dafür eine weitere Abgabe von bis zu 37 % zahlen. Darüber hinausgehende Mengen dürfen nur auf dem Weltmarkt abgesetzt werden.
 
Die Weinmarktordnung regelt die Weinerzeugung, die Kontrolle der Entwicklung der Anpflanzungen, weinbaukundliche Verfahren sowie das Inverkehrbringen von Wein. Daneben gibt es Preisregelungen für den EG-Binnenmarkt, die für repräsentative Tafelweine Orientierungspreise und Schwellenpreise zur Auslösung von Interventionsmaßnahmen (Auslösungspreis) vorsehen. Letztere können durchgeführt werden, wenn der durchschnittliche Erzeugerpreis unter den Auslösungspreis sinkt. Im Handel mit Drittländern gibt es neben Bestimmungen über Abschöpfungsbeträge u. a. Qualitätsvorschriften, die z. B. verbieten, Weine einzuführen, die den Qualitätsstandards nicht entsprechen.
 
Am 1. 7. 1993 trat eine Marktordnung für Bananen in Kraft. Sie war notwendig geworden, da durch den Wegfall der Grenzkontrollen mit dem Beginn des Binnenmarktes (1. 1. 1993) die bis dahin unterschiedlichen Regelungen einer Vereinheitlichung bedurften. Während in Deutschland Bananen zollfrei eingeführt werden konnten, erhoben Staaten mit eigener Produktion (Frankreich mit seinen überseeischen Gebieten, Spanien, Portugal und Griechenland) Schutzzölle. Durch die Marktordnung erhalten Erzeuger innerhalb der EU Beihilfen. Bei den Einfuhren unterscheidet man zwischen a) traditionelle Einfuhren aus AKP-Staaten, b) nichttraditionelle Einfuhren aus AKP-Staaten und c) Einfuhren aus Nicht-AKP-Drittländern. Die Einfuhren unter a) und b) erfolgen im Rahmen des Lomé-Abkommens zollfrei. Die Einfuhren unter b) und c) sind einem gemeinsamen Kontingent von 2,553 Mio. t (nach dem EU-Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens) unterworfen, wobei auf Einfuhren unter c) ein Zollsatz von circa 20 % erhoben wird. Einfuhren, die über das Kontingent hinausgehen, unterliegen einem Zollsatz von rd. 175 %. Die Marktordnung wird von den neuen Mitgliedstaaten, den Benelux-Staaten, Italien und v. a. von Deutschland abgelehnt. Eine Klage der Bundesregierung vor dem Europäischen Gerichtshof wurde im Oktober 1994 abgewiesen. Die benachteiligten Ausfuhrländer Mittel- und Südamerikas (so genannte Dollarbananen) streben ein Streitschlichtungsverfahren vor der Welthandelsorganisation an.
 
Literatur:
 
H.-E. Buchholz: Agrarmarkt: EWG-Marktordnungen, in: Hwb. der Wirtschaftswiss., hg. v. W. Albers, Bd. 1 (Neuausg. 1988);
 U. Egger u. a.: Internat. Agrarmärkte (Zürich 1992).

Universal-Lexikon. 2012.