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Flagge
Banner; Fähnchen; Fahne

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Flag|ge ['flagə], die; -, -n:
an einer Leine befestigte Fahne als Hoheits-, Ehrenzeichen eines Staates, [im Seewesen] als Erkennungszeichen und Verständigungsmittel, die an einem Flaggenmast gehisst oder befestigt wird:
die Flagge hissen; das Schiff fährt unter britischer, amerikanischer, neutraler Flagge.
Syn.: Banner, Standarte, Wimpel.
Zus.: Admiralsflagge, Europaflagge, Landesflagge, Schiffsflagge, Staatsflagge.

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Flạg|ge 〈f. 19viereckige Fahne ● die \Flagge einholen, einziehen, hissen, streichen; \Flagge zeigen 〈fig.〉 seine Überzeugung darlegen, eingestehen; unter falscher \Flagge segeln (urspr. von Schiffen, die eine falsche Nationalflagge aufgezogen hatten, um den Feind zu täuschen) 〈fig.〉 unter falschem Namen leben; das Schiff fährt unter neutraler \Flagge [<engl. flag „Fahne, Flagge“]

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Flạg|ge , die; -, -n [aus dem Niederd. < engl. flag, wahrsch. verw. mit aisl. flo̧gra = flattern (verw. mit flackern)]:
an einer Leine befestigte Fahne als Hoheits- od. Ehrenzeichen eines Staates, als Erkennungszeichen u. Verständigungsmittel [im Seewesen für Schiffe], die an einem Flaggenmast, -stock o. Ä. gehisst od. befestigt wird:
eine F. aufziehen, hissen;
(Seemannsspr.:) die F. setzen;
das Schiff fährt unter britischer F. (ist ins britische Schiffsregister eingetragen);
die F. streichen (sich geschlagen geben; nach dem seemännischen Brauch, als Zeichen der Niederlage die F. einzuziehen; vgl. engl. to strike the flag: vor diesen Argumenten musste sie die F. streichen);
F. zeigen (seine Meinung od. Erwartung mit Nachdruck u. deutlich zu erkennen geben; nach engl. to show the flag);
unter falscher F. segeln (eine bestimmte Identität vortäuschen).

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Flagge
 
[von englisch flag »Fahne«], aus Stoff gefertigtes, meist lang rechteckiges Ehren- und Hoheitszeichen, um die Zugehörigkeit zu einer Körperschaft, besonders einer Nation (Nationalflagge oder Staatsflagge), erkennen zu lassen. Die Flaggen können im Unterschied zu den Fahnen durch gleich aussehende Stücke ersetzt werden. Das Zeremoniell der Flaggenhissung gilt nicht dem betreffenden Stück, sondern der Darstellung auf ihm. Flaggen werden in der Regel morgens mittels einer beweglichen Leine an einem Flaggenstock gehisst (geheißt, vorgeholt) und abends ein- (nieder)geholt (militärisch: Flaggenparade).
 
Ursprünglich waren die Flaggen nur auf Schiffen gebräuchlich. Zur See haben sich die Flaggen bildlich aus den auf Schiffen aufgestellten Fahnen und Bannern entwickelt, technisch aus den Flügern (Vlugher, Flügel) des 13. Jahrhunderts, den auf den Toppen gesetzten Windfahnen. Im Deutschen Reich erließen die Hansestädte erste Verordnungen zur Führung einer bestimmten Flagge (Hamburg 1270, Lübeck 1299). Die mehrstreifigen Flaggen begannen erst nach der Befreiung der Niederlande eine Rolle zu spielen; die niederländische Flagge als erste echte Nationalflagge fand Nachahmung, sodass im 17. Jahrhundert in Verbindung mit der Völkerrechtslehre von der Freiheit der Meere (H. Grotius) jedes seefahrende Land oder Gebiet eine eigene Flagge hatte. Auf Kriegsschiffen wurde meist nicht nur die Nationalflagge oder eine Sonderform davon, sondern zusätzlich am Heck eine rote bildlose oder Schwertarm zeigende Flagge gesetzt. Die Flaggen der einzelnen Kommandoführer wurden von Feldzug zu Feldzug neu festgelegt. Ende des 17. Jahrhunderts bildete sich die Scheidung von Kriegs- und Handels- (Kauffahrtei-)Flagge heraus; die Handelsflagge in einfacher Zeichnung zu führen, stand jedermann frei, die Kriegsflagge wurde durch besondere Auszackung des »fliegenden Endes«, durch Beifügung des Staatswappens oder ähnlicher Embleme herausgehoben. Eine Vorstufe zu ihr waren die Galeerenflaggen. Die Trikolore der Französischen Revolution wurde im 19. Jahrhundert Vorbild für die meisten Nationalflaggen. Im 19. Jahrhundert hat sich der Gebrauch nationaler und persönlicher Flaggen auf Gebäuden und im 20. Jahrhundert auch an Kraftfahrzeugen eingebürgert und ausgebreitet.
 
Seit dem frühen 19. Jahrhundert entstanden auch eigene Flaggen der Reedereien (Haus- oder Kontorflagge). Zur Verständigung zwischen Schiffen dienen die Signalflaggen, die, Ende des 18. Jahrhunderts in Systeme gebracht, seit dem 1. 1. 1934 für die Handelsschifffahrt international geregelt, für die Kriegsmarinen jedoch verschieden sind.
 
 Flaggenrecht
 
Öffentliches Recht:
 
Die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland ist schwarzrotgold (Art. 22 GG). Nähere Regelungen zugleich über die Standarte des Bundespräsidenten und die Dienstflagge der Bundesbehörden sowie die Führung von Flaggen an Dienstkraftwagen trifft die Anordnung des Bundespräsidenten über die deutsche Flagge vom 13. 11. 1996. Die Dienstflagge der Seestreitkräfte der Bundeswehr ist durch Anordnung vom 25. 5. 1956 bestimmt. Für die Flaggen der Länder gelten Landesvorschriften. Nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. 2. 1951 in der Fassung vom 26. 10. 1994 sind alle Kauffahrtei- und sonstigen Seeschiffe zur Führung der Bundesflagge verpflichtet, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ebenso alle Seeschiffe im Eigentum von deutschen Gesellschaften, in denen Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. Das Recht zur Führung der Flagge wird in der Regel durch Schiffszertifikat nachgewiesen. Nähere Bestimmungen über Flaggenzeugnisse, Flaggenscheine u. a. treffen die Durchführungs-VO. Über Seeschiffe, die die Bundesflagge führen dürfen, werden zwei Seeschifffahrtsregister (ein nationales und ein zusätzlich internationales) geführt. In das internationale Register können (um der Ausflaggungstendenz deutscher Reeder entgegenzuwirken) Seeschiffe eingetragen werden, die die Bundesflagge führen dürfen; für auf diesen Schiffen beschäftigte Seeleute ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland soll jedoch das deutsche Arbeitsrecht (bis auf zwingende Vorschriften) nicht allein deshalb gelten, weil das Seeschiff die deutsche Flagge führt. - Die Flaggen sind gegen Verunglimpfungen geschützt (§ 90 a StGB).
 
Ein Flaggenrecht eigener Art gilt im Strafrecht (§ 4 StGB): Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder entsprechende Zeichen zu führen.
 
In Österreich bestimmen sowohl das Gesetz vom 21. 10. 1919 über die Staatsform (Art. 6) als auch das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (Art. 8 a), dass die österreichische Flagge aus drei gleich breiten waagerechten Streifen besteht, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind. Nähere Regelungen über die Staatssymbole enthält das Wappengesetz vom 28. 3. 1984.
 
Die Schweizer Flagge zeigt ein weißes Kreuz in einem roten Feld. Nur schweizerische Seeschiffe sind berechtigt, die Schweizer Flagge zu führen. Gemäß dem Seeschifffahrtsgesetz vom 23. 9. 1953 sind solche Schiffe verpflichtet, ausschließlich die Schweizer Flagge zu führen. Die Verleihung der Schweizer Flagge in der Seeschifffahrt erfolgt durch den Bundesrat.
 
Völkerrecht:
 
Als Flaggenmissbrauch gilt die unbefugte Führung der Flagge eines Staates, insbesondere durch ein Schiff auf hoher See. Im Völkerrecht darf jeder Staat Schiffen seine Nationalität und die ihr entsprechende Befugnis der Flaggenführung verleihen und die Voraussetzungen hierfür regeln; nach der Genfer Konvention über die hohe See von 1958 dürfen Staaten (auch Binnenstaaten) ihre Flagge nur solchen Schiffen verleihen, die eine »echte Beziehung« zu ihnen haben. Anknüpfungspunkte sind die Staatsangehörigkeit der Schiffseigner oder der Besatzung oder der Ort der Erbauung des Schiffes. Zu beobachten ist, dass die Praxis auch internationalen Organisationen ein Flaggenrecht zubilligt. Wirtschaftliche Gründe (v. a. Steuersätze und Lohngefälle), begleitet von dem Wunsch, ihre Schiffe weniger strengen staatlichen Bestimmungen (besonders in Bezug auf die Schiffssicherheit) zu unterwerfen, haben zur Folge, dass Schiffseigner Schiffe nicht mehr unter der Flagge ihres Heimatlandes, sondern unter einer »Gefälligkeitsflagge« (englisch »flag of convenience«, auch »Billigflagge«) fahren lassen. Als diese gelten in erster Linie die Flaggen von Liberia, Panama, Libanon und Honduras. Die daraus erwachsenen Gefahren, v. a. für die Meeresumwelt, sind zu einem ernsten Problem geworden. Der Flaggenmissbrauch ist in der Regel nach dem Recht des Staates, dessen Flagge unbefugt geführt wird, strafbar. Das Flaggenrechtsgesetz Deutschlands enthält in den §§ 15-18 Straf- und Bußgeldvorschriften für den Fall des Flaggenmissbrauchs.
 
Nach einem völkerrechtlichen Grundsatz darf ein Schiff, das zwei oder mehr Flaggen gebraucht, als staatenlos behandelt werden. Im Seekrieg dürfen Kriegsschiffe bei Kriegshandlungen keine fremde Flagge führen, Handelsschiffe dürfen neutrale Flaggen zum Entkommen benutzen. Im Landkrieg gilt sowohl der Missbrauch von Parlamentärflaggen und feindlichen Nationalflaggen wie auch ein Missbrauch des Roten Kreuzes und der weißen Fahne (als Zeichen der Einstellung des Kampfes) als völkerrechtswidrig.
 
Literatur:
 
H. Schulte: Die »billigen F.« im Völkerrecht (1962);
 H. Horstmann: Die Rechtszeichen der europ. Schiffe im MA., in: Bremer Jb. der Weltschiffahrt (1965);
 E. von Rantzau: F.-Wechsel in der dt. Seeschiffahrt (1977);
 D. Visser: F.n, Wappen, Hymnen (Neuausg. 31994).
 

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Flạg|ge, die; -, -n [aus dem Niederd. < engl. flag, wahrsch. verw. mit aisl. flo̧gra = flattern (verw. mit ↑flackern)]: an einer Leine befestigte Fahne als Hoheits- od. Ehrenzeichen eines Staates, [im Seewesen] als Erkennungszeichen u. Verständigungsmittel [für Schiffe], die an einem Flaggenmast, -stock o. Ä gehisst od. befestigt wird: die F. hissen/(auch:) heißen, einholen, setzen; das Schiff fährt unter britischer, neutraler, feindlicher F.; (Leichtathletik:) die rote F. signalisiert einen Regelverstoß; *die F. streichen (sich geschlagen geben; nach dem seemännischen Brauch, als Zeichen der Niederlage die F. einzuziehen; vgl. engl. to strike the flag): vor diesen Argumenten musste sie die F. streichen; F. zeigen (seine Meinung od. Erwartung mit Nachdruck u. deutlich zu erkennen geben; nach engl. to show the flag): ... zeigte Rau in manchen Punkten deutlicher und differenzierter F., als man es bisher von ihm gewohnt war (NZZ 28. 8. 86, 1); Hatte Bayern ... „F. gegen die zunehmende Eskalation des Straßenterrors“ gezeigt (Spiegel 12, 1981, 17); unter falscher F. segeln (eine bestimmte Identität vortäuschen).

Universal-Lexikon. 2012.