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Wasserhaushalt
Wạs|ser|haus|halt 〈m. 1; unz.〉
1. 〈Biol.〉 das Gleichgewicht von Wasserzufuhr u. Wasserabgabe in einem Organismus, das zu dessen Leben notwendig ist
2. 〈Geogr.〉 Verhältnis zwischen Niederschlag u. Wasserverbrauch (z. B. durch Verdunstung od. aufgrund der Entnahme durch Pflanzen) innerhalb eines bestimmten Gebiets der Erdoberfläche

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Wạs|ser|haus|halt, der:
1. (Biol., Med.) physiologisch gesteuerte Wasseraufnahme u. -abgabe in einem Organismus:
der W. einer Pflanze, des menschlichen Körpers;
Ü der W. des Bodens.
2. haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers.

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Wasserhaushalt,
 
1) Bodenkunde: die Gesamtheit der Dynamik des aus dem Niederschlag resultierenden Wassers (nach Art, Funktion, Menge) auf und in einem Bodenkörper in definierter Zeit (wie der Wachstumsperiode) hinsichtlich Abfluss (ober- und unterirdisch), Versickerung, Speicherung, Pflanzenverfügbarkeit sowie Verdunstung von Boden und Pflanzen. (Bodenwasser, Feldkapazität, Welkepunkt)
 
 2) Hydrologie: Wasser.
 
 3) Physiologie: die physiologisch gesteuerten Prozesse der Aufnahme, Verteilung und Abgabe von Wasser, durch die der Wassergehalt bei allen Organismen bestimmt wird. Der Wasserhaushalt ist eng mit dem Elektrolythaushalt gekoppelt und wird zusammen mit diesem bei Mensch und Tier durch Osmoregulation, bei Pflanzen durch Osmose im Gleichgewicht gehalten. Wasser ist ein Hauptbestandteil des pflanzlichen, tierischen und menschlichen Körpers. Auf dem Land lebende Tiere und der Mensch bestehen zu 60 bis 70 % aus Wasser, manche Algen und Hohltiere bis zu 98 %. Ein Wasserverlust von 10 % ist bei Wirbeltieren tödlich; einige Wirbellose (z. B. Bärtierchen) dagegen können einen Wasserverlust von 85 % überdauern (Anabiose).
 
Die Wasseraufnahme im Süßwasser lebender Tiere erfolgt meist über die Körperoberfläche, bei vielen Meeresfischen, den landbewohnenden Tieren und beim Menschen über die Nahrung beziehungsweise durch Trinken. Einige Tiere können ihren Wasserbedarf dauernd (z. B. die Kleidermotte, Wüstenspringmaus) oder zeitweise (z. B. das Kamel) durch das bei der Zellatmung entstehende Wasser decken. - Überschüssiges Wasser wird vom tierischen Organismus durch Exkretionsorgane ausgeschieden (Exkretion, Niere). Bei Säugetieren (einschließlich des Menschen) ist die Wasserverdunstung über die Haut oder durch Hecheln ein wichtiger Faktor der Temperaturregulation.
 
Höhere Landpflanzen nehmen Wasser über die Wurzel auf (Ausnahme: Epiphyten, die hierfür spezielle Einrichtungen, z. B. Saugschuppen, besitzen). Die Wasserabgabe geschieht bei Landpflanzen v. a. durch die Transpiration. Während der Wasserhaushalt bei Wasserpflanzen gesichert ist, hängt bei Landpflanzen die Wasseraufnahme durch die Wurzeln besonders vom Wassergehalt des Bodens, von der Wasserleitung und -abgabe und diese vom Wasserdampfdruck der umgebenden Luft ab. Nur das in den Bodenkapillaren enthaltene Wasser steht bis zum Welkepunkt zur Verfügung. Feuchte Böden können bei hohem Salzgehalt oder Frost »physiologisch trocken« sein, weil die Wurzelsaugkräfte zum Wasserentzug nicht ausreichen. Die Wasserabgabe infolge Transpiration kann durch Schließen der Spaltöffnungen in den Blättern reguliert werden; Trockenperioden werden durch Oberflächenreduktion (Einrollen oder Abwerfen von Blättern, sehr kleine Blätter, Blattlosigkeit) oder mittels gespeicherten Wassers überdauert. Moose und Flechten ertragen im Gegensatz zu den meisten Farnen und Samenpflanzen starke Wassergehaltsschwankungen bis zur völligen Austrocknung, ohne abzusterben. In Anpassung an die Wasserverhältnisse des Standortes unterscheidet man Trockenpflanzen, Feuchtpflanzen und Wechselfeuchtpflanzen.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Ernährung: Basis für Stoffwechsel und Wasserhaushalt
 
Wasserhaushalt und Elektrolythaushalt
 
 4) Recht: In Deutschland ist für die Regelung der Wasserwirtschaft das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 12. 11. 1996 maßgebend, das von Wassergesetzen der Länder ausgefüllt und ergänzt wird. Unterschieden werden oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser. Die frühere Einteilung in öffentliche und private Gewässer haben die Wassergesetze der Länder zum Teil nicht übernommen. Die oberirdischen Gewässer werden, soweit es sich nicht um Bundeswasserstraßen handelt, in Gewässer erster, zweiter und (meist noch) dritter Ordnung eingestuft. Bundeswasserstraßen stehen im Eigentum des Bundes, Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes. Darüber hinaus werden Gewässer als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch angesehen; das Grundeigentum erfasst insbesondere nicht das unter der Grundstücksoberfläche befindliche Grundwasser.
 
In bestimmten Grenzen ist die Benutzung oberirdischer Gewässer ungeachtet des Eigentums jedermann gestattet (z. B. zum Baden, Waschen, Viehtränken, Paddeln); Anlieger und Eigentümer haben oft weiter gehende Rechte für den Eigenbedarf. Darüber hinaus ist die Gewässerbenutzung (Entnehmen von Wasser, Ableiten, Aufstauen, Einleiten von Stoffen u. a.) jedoch nur nach behördlicher Zulassung möglich (widerruflich erteilte Erlaubnis oder Einräumen einer gesicherten Rechtsposition durch Bewilligung). Wird durch Einbringen oder Einleiten von Stoffen oder Einwirkungen auf das Wasser seine Beschaffenheit verändert, so ist der Verursacher schadenersatzpflichtig. Bei Wasserknappheit können Art und Umfang der Benutzung in einem behördlichen Ausgleichsverfahren geregelt werden. Die Unterhaltungspflicht für oberirdische Gewässer obliegt, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Körperschaften (Staat, Gemeinden, Zweckverbände) trifft, den Gewässereigentümern, Anliegern und Begünstigten. Es können Wasserschutzgebiete festgesetzt und Reinhalte-VO erlassen werden. Besondere Landesvorschriften dienen dem Quellenschutz. Zur Bedarfssicherung ist die Aufstellung wasserwirtschaftlicher Rahmenpläne vorgesehen. Wichtige wasserrechtliche Vorgänge (z. B. Erlaubniserteilung) werden in Wasserbücher eingetragen. Zahlreiche Aufgaben nehmen die Wasser- und Bodenverbände wahr (z. B. Ausbau, Rückbau, Unterhaltung von Gewässern, Deichbau). Die Wasserwirtschaftsverwaltung umfasst mehrinstanzlich gegliederte Wasserbehörden (z. B. Umweltministerium, Regierungspräsident, Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt). In einzelnen Ländern bestehen daneben Wasserwirtschaftsämter als technische Fachbehörden. Zuwiderhandlungen gegen das Wasserhaushaltsgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße bis 100 000 DM) verfolgt.
 
Vorschriften zum Schutz der Gewässer sind auch in zahlreichen anderen Gesetzen enthalten, z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Pflanzenschutz-Gesetz oder Düngemittelgesetz, jedoch ist in Deutschland angesichts bekannter Gewässerverschmutzungen (z. B. durch die Landwirtschaft) ein Vollzugsdefizit im Gewässerschutz zu konstatieren.
 
In Österreich regelt das Wasserrechtsgesetz 1959 die Nutzung öffentlicher und privater Gewässer in grundsätzlich vergleichbarer Weise. Durch mehrere Änderungen in den vergangenen Jahren wurde das Wasserrechtsgesetz zu einem Instrument des Umweltschutzes umgestaltet (u. a. Bewilligungs- und Sanierungspflichten, Emissions- und Immissionsbeschränkungen).
 
In der Schweiz ist das Wasserrecht teilweise durch öffentliches Recht des Bundes und der Kantone sowie durch das ZGB (Bundesprivatrecht) geregelt. Die öffentlichen Gewässer unterstehen in der Regel der Hoheit des Kantons, in dessen Gebiet sie sich befinden. An ihnen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum (Art. 664 ZGB). Die Regelungen des Gewässerschutzgesetzen vom 24. 1. 1991 sollen alle ober- und unterirdischen Gewässer vor Verunreinigungen schützen und verhindern, dass Gewässer durch übermäßige Nutzung austrocknen.
 
Literatur:
 
M. Czychowski: W.-Ges., begr. v. P. Gieseke u. W. Wiedemann (71998).

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Wạs|ser|haus|halt, der: 1. (Biol., Med.) physiologisch gesteuerte Wasseraufnahme u. -abgabe in einem Organismus: der W. einer Pflanze, des menschlichen Körpers; Ü der W. des Bodens; Denn die Wälder sind die unverzichtbare Grundlage für den W. der Natur (Gruhl, Planet 84). 2. haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers.

Universal-Lexikon. 2012.