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Kredit
Schulden; Anleihe; Darlehen; Dispo (umgangssprachlich); Pump (umgangssprachlich); Mittelaufnahme (fachsprachlich)

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Kre|dit [kre'di:t], der; -s, -e:
für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellter Betrag an Geld:
er brauchte einen Kredit, um ein Haus bauen zu können.
Syn.: Darlehen.

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Kre|dit
I 〈a. [-dı̣t] m. 1
1. Geldmittel, die jmdm. vorübergehend überlassen werden
2. Darlehen
3. Vertrauenswürdigkeit (eines Schuldners); Ggs Diskredit
● bei der Bank einen \Kredit aufnehmen; einem Käufer od. Kunden \Kredit geben ihm ohne sofortige Bezahlung Waren überlassen; Sie haben bei mir (unbeschränkten) \Kredit; auf \Kredit kaufen ohne sofortige Bezahlung, auf Borg kaufen; er hat seinen \Kredit bei ihr aufgebraucht 〈fig.〉 sie hat kein Vertrauen mehr zu ihm
II 〈[′- -] n. 15; Buchführungdie rechte Seite, Habenseite (des Kontos); Ggs Debet
[<ital. credito „Leihwürdigkeit“, beeinflusst von frz. crédit „Kredit“ <lat. creditum „das auf Treu u. Glauben Anvertraute, Darlehen“, Part. Perf. von credere „glauben, vertrauen“]

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1Kre|dit [auch: …'dɪt ], der; -[e]s, -e [frz. crédit < ital. credito < lat. creditum = auf Treu u. Glauben Anvertrautes, Darlehen, Subst. 2. Part. von: credere, Kredo; im 16. Jh. in der Form credito]:
1.
a) (bes. Wirtsch.) (im Rahmen eines Geschäfts) befristet zur Verfügung gestellter Geldwert, Betrag; Darlehen:
ein zinsloser, privater K.;
ein K. [in Höhe] von 10 000 Euro;
einen K. sperren, abdecken, zurückzahlen, tilgen;
jmdm. einen K. geben, gewähren, einräumen;
K. suchende (um ein Darlehen nachsuchende) Bankkunden;
er hat bei seiner Bank einen K. erhalten, aufgenommen;
b) <o. Pl.> (gewährter) Zahlungsaufschub, zugestandener Spielraum für Zahlungsaufschub, Stundung:
jmdm. K. geben, gewähren;
bei jmdm. K. haben;
auf K. (mit Zahlungsaufschub, ohne sofortige Bezahlung) kaufen, leben.
2. <o. Pl.> (Kaufmannsspr.) einer Person od. einem Unternehmen entgegengebrachtes Vertrauen in die Kreditwürdigkeit; finanzielle Vertrauenswürdigkeit:
[bei jmdm.] K. haben, genießen.
2Kre|dit , das; -s, -s [lat. credit = er glaubt (er ist Gläubiger), zu: credere, Credo] (Bankw.):
rechte Seite, Habenseite eines Kontos.

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I
Kredit
 
[französisch, über italienisch credito von lateinisch creditum »das leihweise Anvertraute«] der, -(e)s/-e, Bankwesen: im engeren Sinn die zeitlich begrenzte Überlassung von Geld und Sachgütern an Privatpersonen oder Unternehmen, wirtschaftlich der Tausch von Gegenwartsgütern gegen Zukunftsgüter zwischen einem Kreditgeber (Gläubiger) und einem Kreditnehmer (Schuldner), wobei der Gläubiger auf die künftige (Rück-)Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners vertraut. Das Entgelt für die Kreditgewährung ist der Zins. Weiterhin wird als Kredit das Vertrauen bezeichnet, das auf der persönlichen Zuverlässigkeit des Schuldners, seinen Vermögenswerten, den Sicherheiten, die er stellen kann, und seinen wirtschaftlichen Zukunftsaussichten beruht. In einer Naturalwirtschaft wird Kredit durch Hingabe von Sachgütern gewährt (Tausch auf Kredit, Naturalkredit), in einer Geldwirtschaft durch die Übertragung der Verfügung über Geld oder Geldforderungen. Der Kreditnehmer kann für die Zeit der Kreditgewährung die kreditierten Güter verwenden oder nützen (z. B. »Kauf auf Kredit«, Lieferantenkredit, Geldkredit). Die volkswirtschaftliche Aufgabe und Bedeutung des Kredits liegen darin, viele einzelne, kleine Ersparnisse auf größere Finanzierungsprojekte zu konzentrieren (Transformationsfunktion). Dabei wandert das Sparkapital theoretisch zu den Stellen des dringendsten Bedarfs, zur höchsten Priorität. Die Auswahl trifft der zu zahlende Zins.
 
 Kreditgeschäfte
 
Anbieter (Kreditgeber) am Kreditmarkt sind v. a. Geschäftsbanken und sonstige Kreditvermittler sowie die Deutsche Bundesbank als Kreditgeber der Banken (Kreditpolitik); Nachfrager (Kreditnehmer) sind dem Kreditvolumen nach v. a. Unternehmen und öffentliche Gebietskörperschaften. Als Kreditgeschäft wird allgemein jedes Verpflichtungsgeschäft bezeichnet, aufgrund dessen der eine Teil sofort, der andere erst zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten hat; in § 1 Kreditwesengesetz (KWG) in der Fassung vom 22. 1. 1996 wird die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten als Kreditgeschäft bezeichnet. Zu den Krediten im Sinne des § 21 KWG zählen Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite und Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; die Diskontierung von Wechseln und Schecks; Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts; Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sowie die Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Forderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; Beteiligungen sowie Leasinggeschäfte.
 
Kreditgeschäfte der Banken lassen sich unterteilen in Geldleihgeschäfte, bei denen dem Kunden Bar- oder Buchgeld zur Verfügung gestellt wird, und Kreditleihgeschäfte, bei denen Banken durch die Übernahme von bedingten Zahlungsversprechen gegenüber Dritten ihren Ruf beziehungsweise ihre Bonität zur Verfügung stellen (Akzeptkredit, Avalkredit). Im Zuge der Securitization und Desintermediation (Verzicht auf finanzielle Zwischenschaltung von Banken) treten hierzu verbriefte Kreditfazilitäten (Fazilität), die nicht marktfähige Forderungen und Verbindlichkeiten in handelbare Wertpapiere verbriefen (z. B. Commercial Papers).
 
Rechtsgrundlage des Kreditgeschäftes ist in der Regel der Kreditvertrag (Darlehnsvertrag, Kaufvertrag unter Stundung des Kaufpreises), in dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer von einem bestimmten Zeitpunkt an für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zu den vereinbarten Bedingungen (Verzinsung, Laufzeit, Tilgung, sonstige Kreditkosten wie Provisionen und Gebühren) einen Kredit zu gewähren. Der Kreditnehmer verpflichtet sich u. a. zur rechtzeitigen Rück- und Zinszahlung. Die ihm zur Ausnutzung eingeräumten Kreditpotenzials heißen Kreditlinien.
 
Das Kreditgeschäft ist der wichtigste Geschäftszweig der Kreditinstitute; rd. drei Viertel der Erträge einer Bank sind Zinserträge aus dem Kreditgeschäft. Das Kreditgeschäft birgt allerdings auch die größten Verlustgefahren (z. B. zeitliche und betragsmäßige Abweichungen der Zins- und Tilgungszahlungen, Zinsänderungen während der Laufzeit), die die Banken mit verschiedenen Maßnahmen der Kreditpolitik in engen Grenzen zu halten suchen. Bezogen auf den einzelnen Kredit (spezielle Risikopolitik), sind dies sorgfältige Prüfung des Kreditantrags (Kreditwürdigkeit), Kreditprüfung während der Laufzeit (Kreditüberwachung, Kreditkontrolle), Besicherung des Kredits (Kreditsicherheit), Begrenzung der Kreditlinien, Konsortialkredite. Maßnahmen der allgemeinen Risikopolitik sind u. a. die Risikoverteilung (sachliche, personelle, zeitliche Streuung), die Risikoabwälzung (z. B. durch Kreditversicherungen), die Bildung von Rücklagen, die Mitgliedschaft in Fonds zur Einlagensicherung. Weiterhin wird die Kreditgewährung der Banken durch staatliche Institutionen der Bankenaufsicht kontrolliert. Groß-, Millionen- und Organkredite (Kredite an mit dem Kreditinstitut eng verbundene natürliche Personen oder Unternehmen) sind gemäß §§ 13-16 KWG anzeigepflichtig.
 
 Kreditarten
 
Man unterscheidet je nach Verwendung, Laufzeit, Besicherung, Partnern u. a. Kriterien mehrere Kreditarten:
 
Verwendung:
 
1) Konsumtivkredit (Konsumentenkredit, grundsätzlich kurz- und mittelfristig), der der Anschaffung von Gütern der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung dient; 2) Produktivkredit (Produzentenkredit), der für die Erstellung und den Betrieb von Produktionsanlagen aufgenommen wird: a) Anlagekredit (Investitionskredit) für langfristige Anlagen, b) Betriebskredit (meist kurzfristig) zur Beschaffung von Betriebsmitteln (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) sowie zur Lohn- und Gehaltszahlung; 3) sonstige Kredite: Überbrückungskredit für plötzlich auftretende Finanzierungslücken; kurzfristige Kassenkredite für die öffentliche Hand; Überziehungskredite, ein über die eingeräumte Kreditlinie hinausgehender kurzfristiger Zusatzkredit; Saisonkredit; Zwischenkredit.
 
Laufzeit:
 
1) kurzfristige Kredite bis zu einem Jahr (z. B. Wechselkredit); 2) mittelfristige Kredite bis zu vier Jahren; 3) langfristige Kredite für mehr als vier Jahre. Die Grenzen dieser Einteilung sind allerdings fließend. Der Markt für kurzfristige Kredite zwischen Banken (zunehmend auch größere Nichtbanken) wird als Geldmarkt, der für langfristige Kredite als Kapitalmarkt bezeichnet.
 
Besicherung:
 
1) Realkredite, die durch ein Grundpfandrecht nach Maßgabe §§ 11 und 12 Hypothekenbankgesetz abgesichert sind. Die Beleihungsgrenze darf demnach 60 % des Beleihungswertes nicht übersteigen. 2) Kommunalkredite, die an Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Kreise, Gemeinde- und kommunale Zweckverbände gewährt werden. Im weiteren Sinne zählen dazu auch Ausleihungen an Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie kommunalverbürgte Kredite privatrechtlicher Schuldner. Aufgrund der Leistungskraft und besonderen rechtlichen Stellung der Kreditnehmer sind Kreditsicherheiten entbehrlich. 3) Personalkredite, die weder die Kriterien für Real- noch für Kommunalkredite erfüllen. Zu unterscheiden sind ungedeckte Personalkredite (Blankokredit), für die keine besonderen Sicherheiten vereinbart werden, und gedeckte (besicherte) Personalkredite.
 
Form der Kreditgewährung:
 
1) unverbriefte Kredite, die über Konten abgewickelt werden (Buchkredit, Kontokorrentkredit oder Kredit in laufender Rechnung); 2 verbriefte Kredite (Schuldscheindarlehen, Schuldverschreibung).
 
Partner des Kreditverhältnisses:
 
1) private Kredite, bei dem sich alle Partner am privaten Rechtsverkehr beteiligen; 2) öffentliche Kredite, bei dessen Aufnahme (z. B. Staatsanleihe) oder Gewährung (z. B. Staatskredit, Aufbaudarlehen) wenigstens ein öffentlicher Haushalt beteiligt ist (öffentliche Schulden); 3) Inlandskredite, die Kreditgewährung unter Inländern; 4) Auslandskredite (Kapitalausfuhr), private und öffentliche Kreditbeziehungen zwischen In- und Ausland (Lieferantenkredite zur Finanzierung von Außenhandelsgeschäften, private und öffentliche Anleihen im In- oder Ausland, Kredite von Notenbank zu Notenbank, Kredite von oder an internationalen Organisationen).
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Banken · Darlehen · Geldschöpfung · Kapitalmarkt · Liquidität
 
Literatur:
 
L. Wolter: Das K.-Geschäft der Banken u. Sparkassen (21985);
 J. Beier u. K.-D. Jacob: Der Konsumenten-K. in der Bundesrepublik Dtl. (1987);
 P. Wendling: Hb. für K.-Nehmer (1988);
 A. Jährig u. H. Schuck: Hb. des K.-Geschäftes (51990);
 
Die Sparkassenkredite. Die rechtl. Grundlagen des K., seiner Sicherung u. Einziehung, begr. v. W. Schaarschmidt, bearb. v. H. Engelken u. a. (81991);
 M. Falter: Die Praxis des K.-Geschäfts (141994);
 
Das K.-Geschäft der K.-Genossenschaften, bearb. v. D. Ohlmeyer u. a. (101995);
 P. Bülow: Recht der K.-Sicherheiten. Sachen u. Rechte, Personen (41997).
 
II
Kredit
 
[lateinisch credit »er glaubt (er ist Gläubiger)«] das, -s/-s, Buchführung: die rechte Seite eines Kontos, andere Bezeichnung für Haben; Gegensatz: Debet.
 

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1Kre|dit [auch: ...'dɪt], der; -[e]s, -e [frz. crédit < ital. credito < lat. creditum = auf Treu u. Glauben Anvertrautes, Darlehen, Subst. 2. Part. von: credere, ↑Kredo; im 16. Jh. in der Form credito]: 1. a) (bes. Wirtsch.) (im Rahmen eines Geschäfts) befristet zur Verfügung gestellter Geldwert, Betrag; Darlehen: ein zinsloser, [un]verzinslicher, [un]kündbarer, [un]gedeckter, privater, öffentlicher K.; langfristige -e an Entwicklungsländer; ein K. [in Höhe] von 10 000 Mark; einen K. sichern, in Anspruch nehmen, überschreiten, überziehen, kündigen, sperren, abdecken, zurückzahlen, tilgen; er hat bei seiner Bank einen K. erhalten, aufgenommen; Damals gab ihm die Bank 7000 Mark K. (einen Kredit von 7000 Mark) auf seinen gebrauchten Kadett (Woche 3. 7. 98, 37); jmdm./für jmdn. einen K. eröffnen, jmdm. einen K. zu einem günstigen Zinssatz geben, gewähren, einräumen; b) <o. Pl.> (gewährter) Zahlungsaufschub, zugestandener Spielraum für Zahlungsaufschub, Stundung: jmdm. K. geben, gewähren; bei jmdm. K. haben: auf K. (mit Zahlungsaufschub, ohne sofortige Bezahlung) kaufen, leben; jmdm. Waren auf K. überlassen. 2. <o. Pl.> (Kaufmannsspr.) einer Person od. einem Unternehmen entgegengebrachtes Vertrauen in die Kreditwürdigkeit; finanzielle Vertrauenswürdigkeit: [bei jmdm.] K. haben, genießen; Ü K., Stammspieler zu werden, wurde ihm wenig gegeben (Basler Zeitung 12. 5. 84, 56); das hat ihm im Ausland großen politischen K. verschafft; die mit nurmehr wenig K. in der Öffentlichkeit nach Dänemark gereiste Mannschaft (NZZ 12. 10. 85, 35); ∙ Er hat sich in den K. gesetzt (sich den Ruf erworben), dass er immer etwas Geheimes vorhabe (Goethe, Egmont III).
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2Kre|dit, das; -s, -s [lat. credit = er glaubt (er ist Gläubiger), zu: credere, ↑Kredo] (Bankw.): rechte Seite, Habenseite eines Kontos.

Universal-Lexikon. 2012.