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Westfälischer Frieden
I
Westfälischer Frieden,
 
Frieden von Mụ̈nster und Osnabrụ̈ck, Bezeichnung für die am 24. 10. 1648 nach vierjährigen Verhandlungen von 148 Gesandten zur Beendigung des Dreißigjährigen Krieges zwischen dem Kaiser einerseits und Frankreich und seinen Verbündeten (in Münster) sowie Schweden und seinen Verbündeten (in Osnabrück) andererseits geschlossenen Verträge, denen sich die Reichsstände durch Unterzeichnung anschlossen; bis 1806 Reichsgrundgesetz. — Im Vorfeld des Westfälischen Friedens war am 30. 1. 1648 beschworen am 15. 5. 1648 in Münster (deshalb auch »Frieden von Münster« genannt), der Frieden zwischen Spanien und den Niederlanden geschlossen worden, der im Westfälischen Frieden bekräftigt wurde.
 
Die wichtigsten territorialen Veränderungen waren die Herstellung der (de jure) vollen Souveränität für die Schweiz und die Vereinigten Niederlande. Frankreich wurde der Besitz an den Bistümern Metz, Toul und Verdun bestätigt, die damit ebenfalls aus dem Reichsverband ausschieden; von Habsburg erhielt Frankreich außerdem die Landgrafschaft Ober- und Unterelsass, den Sundgau und die Landvogtei über zehn elsässischen Reichsstädte (nicht Straßburg), die Festungen Breisach und Pinerolo sowie das Besatzungsrecht in Philippsburg. Schweden bekam Vorpommern mit der Odermündung und Stettin, die Inseln Rügen, Usedom und Wollin, Wismar, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden als Reichslehen mit Sitz und Stimme auf dem Reichstag. Brandenburg gewann Hinterpommern und Cammin, die Bistümer Halberstadt und Minden, die Grafschaft Hohenstein und die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg. Die Bistümer Schwerin und Ratzeburg fielen an Mecklenburg; Kursachsen erhielt die Ober- und Niederlausitz als erbliches böhmisches Lehen (seit 1635 in Pfandbesitz), Bayern die Oberpfalz zugesprochen.
 
Konfessionelle Regelung:
 
Der Augsburger Religionsfriede (1555) wurde erneut anerkannt und auf die Kalvinisten als dritte Konfession (neben Katholizismus und Protestantismus) ausgedehnt. Damit wurde eine wesentliche Grundlage für religiöse Toleranz und Religionsfreiheit geschaffen. - Der Grundsatz cuius regio, eius religio wurde beibehalten, einschränkend jedoch auf das Jahr 1624 als Normaljahr für den Besitzstand geistlicher Güter und die Konfessionszugehörigkeit festgesetzt.
 
Reichsverfassung:
 
Die Reichsstände erhielten die volle Landeshoheit bestätigt, dazu das Recht, Bündnisse untereinander und mit auswärtigen Mächten zu schließen, die sich jedoch nicht gegen Kaiser und Reich richten durften. Der Kaiser wurde bei den Reichsgeschäften und der Gesetzgebung im Heiligen Römischen Reich an die Zustimmung der Reichsstände gebunden, zu denen neben Kurfürsten und Fürsten nun endgültig die Reichsstädte (3. Kurie) traten; damit verlagerte sich der politische Schwerpunkt eindeutig in die Territorien (deutsche Geschichte; Grundlage für die Entwicklung förderaler Strukturen). Die Außenpolitik des Reichsoberhaupts wurde an die Zustimmung des Reichstags gebunden. Bayern behielt die 1623 gewonnene (pfälzische) Kurwürde, für die Pfalz 2) wurde eine neue (8.) Kur geschaffen.
 
Europäische
 
und welthistorische Bedeutung: Mit seiner Betonung staatlicher Souveränität und zwischenstaatlicher Kooperation begründete der Westfälische Frieden eine neue europäische Ordnung prinzipiell gleichberechtigter Staaten (Völkerrechtsaspekt). Erstmals in Europa gelang die Konfliktlösung durch Verhandlung.
 
Literatur:
 
K. Ruppert: Die kaiserl. Politik auf dem Westfäl. Friedenskongreß 1643-1648 (1979);
 
Pax sit Christiana. Die westfäl. Friedensverhandlungen als europ. Ereignis, hg. v. A. Reese (1988);
 F. Dickmann: Der W. F. (61992);
 
Der W. F. Das münstersche Exemplar des Vertrags zw. Kaiser/Reich u. Frankreich vom 24. Oktober 1648, hg. v. H. Duchhardt u. F.-J. Jakobi, 2 Tle. (1996);
 
30jähriger Krieg, Münster u. der W. F., hg. v. H. Galen, Ausst.-Kat. Stadtmuseum Münster, 2 Bde. (1998);
 K. Repgen: Dreißigjähriger Krieg u. W. F. Studien u. Quellen, hg. v. F. Bosbach u. C. Kampmann (1998);
 
Der W. F. Diplomatie - polit. Zäsur - kulturelles Umfeld - Rezeptionsgesch., hg. v. H. Duchhardt (1998).
II
Westfälischer Frieden
 
Der Dreißigjährige Krieg wurde am 24. Oktober 1648 mit den Friedensschlüssen von Münster und Osnabrück zwischen dem Kaiser einerseits und Frankreich bzw. Schweden andererseits beendet; die Reichsstände schlossen sich an. Die Verträge behandelten drei Hauptkomplexe:
 
Die konfessionelle Frage wurde unter Abänderung des Augsburger Religionsfriedens geregelt. Im Wesentlichen wurden die konfessionellen Grenzen nach dem Stand von 1624, dem »Normaljahr«, festgeschrieben. Damit wurde erstmals auch der Calvinismus im Reich anerkannt. Außerdem sollten die Reichsinstitutionen paritätisch besetzt werden und die Religion betreffende Fragen im Reichstag nur durch Übereinstimmung zwischen den getrennt beratenden katholischen und evangelischen Reichsständen entschieden werden.
 
Einschneidende Änderungen brachte der Westfälische Friede für die Reichsverfassung mit sich: Während der Kaiser bei den Reichsgeschäften an die Zustimmung der Reichsstände gebunden wurde, musste er diesen für ihre Territorien die volle Landeshoheit zugestehen, das heißt Gesetzgebungsrecht, Rechtsprechung, Steuerhoheit, Bewaffnungsrecht, Bündnisrecht und Entscheidung über Krieg und Frieden. Das Heilige Römische Reich war damit zu einem recht lockeren Verband von Einzelstaaten geworden, die durch wenige gemeinsame Einrichtungen und rechtliche Bindungen zusammengehalten wurden. Bald darauf büßte der Reichstag einen Teil seiner Bedeutung ein, als er ab 1663 als »immer währender Reichstag« in Regensburg tagte, wo die Fürsten nicht mehr persönlich erschienen, sondern durch ständige Gesandte vertreten waren.
 
Der Friede im Reich wurde durch Gebietsabtretungen an die eigentlichen Sieger des Krieges und Garantiemächte des Friedens erkauft: Frankreich wurde im Besitz der Bistümer Metz, Toul und Verdun bestätigt und erhielt die habsburgischen Besitzungen und weitere Besitzrechte im Elsass und am Oberrhein. An Schweden mussten Vorpommern, das Erzstift Bremen, das Stift Verden und Wismar abgetreten werden; der schwedische König wurde Reichsfürst. Von eher formaler Bedeutung war dagegen das endgültige Ausscheiden der Schweiz und der Niederlande aus dem Reichsverband. Innerhalb des Reiches wurde, von Ausnahmen abgesehen, der Besitzstand von 1618 wieder hergestellt; die Kurwürde des geächteten pfälzischen Kurfürsten blieb bei Bayern, und für die Pfalz wurde eine achte Kur geschaffen. Der Westfälische Friede wurde zum ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt, für das Frankreich und Schweden die Garantie übernahmen. Bei aller Unzulänglichkeit hatten die Friedensverträge doch für wichtige Fragen langfristige Lösungen gefunden.
III
Westfälischer Frieden
 
1644 begannen die Friedensverhandlungen zwischen dem Kaiser und den Schweden in Osnabrück sowie zwischen dem Kaiser und Frankreich in Münster, um den folgenschwersten Krieg zu beenden, den Mitteleuropa je erlebt hatte. Der Frieden von Münster und Osnabrück (Westfälischer Frieden) von 1648 enthielt neben territorialen Bestimmungen eine Reihe tief greifender Regelungen.
 
Die konfessionelle Streitfrage, die maßgeblich zur Entstehung des Krieges beigetragen hatte, wurde endgültig beigelegt. Zusätzlich zu den reichsgesetzlichen Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens von 1555 wurde festgelegt, dass keine konfessionelle Partei die andere in Religionsfragen überstimmen durfte. Die Calvinisten wurden als dritte Konfession neben den Lutheranern und Katholiken anerkannt. Außerdem bestand für Untertanen, die die Konfession ihres Landesherren nicht annehmen wollten, ein Auswanderungsrecht.
 
Alle Versuche einer Stärkung der kaiserlichen Gewalt waren gescheitert. Die deutschen Landesherren erhielten über ihr Territorium die volle Landeshoheit, einschließlich des Rechtes, mit dem Ausland Bündnisse abzuschließen, mit dem Vorbehalt allerdings, dass sie nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein dürften. Damit hatten sich die Grundsätze »deutscher Libertät« durchgesetzt, ein Ziel, für das Frankreich, um den Kaiser zu schwächen, in den Krieg eingetreten war. Folgerichtig wurden Schweden und Frankreich zu Garantiemächten des Friedens erklärt.
 
Die Schweizer Eidgenossenschaft und die Niederlande schieden endgültig aus dem Reichsverband aus, ebenso die Bistümer Metz, Toul und Verdun. Darüber hinaus erhielt Frankreich alle Rechtstitel und Besitzungen der Habsburger im Elsass. Zusammen mit einigen Vorposten (Breisach und Philippsburg) bedeutete das die Sperrung des Rings der Habsburgerstaaten um Frankreich. Schweden erhielt Vorpommern (mit Rügen, Stettin undWismar), das Erzstift Bremen und das Stift Verden und kontrollierte so die wichtigsten Zugänge des Reiches zu Nord- und Ostsee. Außerdem war durch die Unabhängigkeit der Vereinigten Niederlande die Rheinmündung dem Reich entzogen. Preußen erhielt neben Hinterpommern die Stifte Halberstadt, Minden und Magdeburg und dehnte seinen Herrschaftsbereich deutlich nach Westen aus.
 
Zwar wurden wichtige Fragen auf zukünftige Regelungen vertagt, der Westfälische Frieden hat jedoch eine ganze Reihe von Streitpunkten ausgeräumt und als eines der »Reichsgrundgesetze« die innere Ordnung bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation geprägt.

Universal-Lexikon. 2012.