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Patent
Erfindungspatent; Kapitänspatent; Offizierspatent

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pa|tent [pa'tɛnt] <Adj.> (ugs.):
bewundernswert tüchtig, praktisch, klug (in der Meisterung seiner Aufgaben oder des Alltags):
ein patenter Kerl; sie ist sehr patent.
Syn.: lebenstüchtig, mit beiden Beinen im Leben stehend, tüchtig.

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pa|tẹnt 〈Adj.; -er, am -es|ten〉 geschickt, praktisch, tüchtig, brauchbar ● ein \patenter Kerl; das ist \patent! [zunächst vornehmlich student., vermutlich nach Patent- als Bestimmungswort von Zus. wie Patentwaren (z. B. Patentknöpfe, Patentschnallen)]

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Pa|tẹnt [mlat. littera patens = landesherrlich offener Brief (patens, Gen.: patentis = offen, offenkundig, frei)], das; -s, -e: amtlich verliehenes Recht zur alleinigen gewerblichen Nutzung einer Erfindung.

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pa|tẹnt <Adj.> [wohl herausgelöst aus Zus. wie »Patentknopf, Patentware«] (ugs.):
1. 1praktisch (3) u. tüchtig u. dadurch großes Gefallen findend:
ein -er Bursche.
2. äußerst 1praktisch (2), sehr brauchbar:
das ist eine -e Idee;
etw. ist ganz p.
3. (landsch.) fein, elegant.

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Patẹnt
 
[lateinisch (littera) patens »landesherrlicher offener (d. h. offen vorzuzeigender) Brief«, zu patens »offen (liegend)«] das, -(e)s/-e, 1) Urkunde über eine öffentliche Rechtshandlung, durch die einem Privaten ein Recht verliehen wird (z. B. Jagdpatent), früher auch Bestallungsurkunde (Offizierspatent, Schifferpatent). 2) Im engeren Sinn ist ein Patent das einem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger vom Staat (in Deutschland als Deutsches Patent) erteilte, zeitlich begrenzte Monopol für die wirtschaftliche Nutzung einer Erfindung (zum Teil anders bei Arbeitnehmererfindungen). Patentinhaber ist oftmals nicht der Erfinder; dieser kann das ihm als absolutes Recht geschützte Erfinderrecht auf andere übertragen. Das deutsche Patentrecht ist geregelt im Patentgesetz vom 5. 5. 1936 in der Fassung vom 16. 12. 1980.
 
Voraussetzungen:
 
Patentfähig sind nur technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Gegenstand eines Patents kann sein: ein Erzeugnis, eine Vorrichtung, ein Verfahren, eine Verwendung (Mittel) und eine Anordnung (z. B. eine elektrische Schaltung). Keine patentfähigen Erfindungen sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen sowie die Wiedergabe von Informationen. Bei Computerprogrammen ist die Abgrenzung zur patentfähigen technischen Erfindung zum Teil schwierig und im Fluss. Neu ist eine Erfindung, wenn sie über den Stand der Technik hinausgeht; entscheidend hierbei ist das Datum der Patentanmeldung. Eine Erfindung beruht auch nur dann auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Eine Erfindung gilt schließlich als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichem Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (§§ 1-5 Patentgesetz). Für Pflanzensorten und Tierarten werden nach deutschem und europäischem Patentrecht keine Patente erteilt. Jedoch können Erfindungen, die mit mikrobiologischem und gentechnologischem Verfahren zu tun haben, patentiert werden. (Biopatent, Genpatent)
 
Wirkung des Patents:
 
Der Patentinhaber hat das ausschließliche Recht, den Gegenstand der Erfindung gewerblich herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen. Er kann also jedem anderen die Verwertung der Erfindung untersagen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Dies gilt nicht gegenüber dem, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung schon im Inland benutzt oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat (Vorbenutzung). Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, steht das Recht auf das Patent dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. Mit Rücksicht auf die erforderliche besondere Sachkunde der Gerichte gelten für Patentstreitsachen besondere Zuständigkeiten. Die Verletzung von Patenten kann auch strafrechtlich geahndet werden (§ 142 Patentgesetz). Das Patentrecht ist vererblich und veräußerlich. Die häufigste Form der Verwertung ist die Erteilung einer Lizenz.
 
Verfahren:
 
Zuständig für die Erteilung von Patenten ist in Deutschland das Deutsche Patentamt in München. Erforderlich ist die schriftliche Anmeldung auf einem vorgeschriebenen Formblatt mit Überweisung der Anmeldegebühr. Sie muss den Gegenstand der Erfindung, die durch das Patent geschützt werden soll, kurz und genau bezeichnen, angeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch), die Erfindung beschreiben und, soweit erforderlich, durch Zeichnungen erläutern. Das Patentamt prüft zunächst die Anmeldung auf offensichtlichen Mängel und ermittelt, ob der Gegenstand nach den Vorschriften des Patentgesetzes auch materiell patentfähig ist. Hält das Patentamt nach Prüfung die Erfindung für schutzfähig, wird das Patent erteilt und im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht, die Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen enthält. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung kann grundsätzlich jeder hiergegen Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Patentamt einzureichen und zu begründen. Die zuständige Patentabteilung beim Patentamt prüft sodann, ob gesetzliche Widerrufsgründe (§ 21 Patentgesetz) für die Patenterteilung vorliegen. Der Beschluss der Patentabteilung unterliegt wiederum der Beschwerde zum Bundespatentgericht. - Neben der Anmeldungs-, Erteilungs- und Prüfungsgebühr sind für ein Patent vom dritten Jahr an Jahresgebühren zu entrichten, da es sonst verfällt. Die Gebühren ermäßigen sich, wenn der Patentinhaber sich verpflichtet, jedermann die Benutzung der Erfindung entgeltlich zu gestatten (Lizenzbereitschaft). Die Schutzdauer des Patents beträgt 20 Jahre; sie beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Anmeldung folgt (§ 16 Patentgesetz). Nach Maßgabe von VO der EG über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten kann für ein Patent ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich unmittelbar an den Ablauf des Patents anschließt. Das Patent kann auch vorzeitig vernichtet oder beschränkt werden, z. B. durch Nichtigkeitsklage oder durch Klage auf Erteilung einer Lizenz im öffentlichen Interesse (Zwangslizenz).
 
Gemäß Einigungsvertrag gilt das Patentgesetz für alle nach dem 3. 10. 1990 eingereichten Patentanmeldungen im gesamten Bundesgebiet. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der DDR eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten gewerblichen Schutzrechte waren mit Wirkung für ihr bisheriges Schutzgebiet aufrechtzuerhalten und nach DDR-Recht zu behandeln. Unerledigte, vor dem Beitritt beim Patentamt der DDR eingereichte Anmeldungen waren vom Deutschen Patentamt weiterzubehandeln. Das Erstreckungsgesetz vom 23. 4. 1992 bestimmte dann, dass sich die am 1. 5. 1992 in den alten und die in den neuen Ländern bestehenden Patente und Patentanmeldungen auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken.
 
Internationaler Patentschutz:
 
Im Patentrecht herrscht das Territorialprinzip, das den Patentschutz grundsätzlich auf das Gebiet des patenterteilenden Staates beschränkt. Einen Weltpatentschutz gibt es also nicht, jedoch wichtige zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Patentschutz, insbesondere die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. 3. 1883, das Straßburger Patentübereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente vom 27. 11. 1963, den internationalen Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. 6. 1970 sowie das Europäische Patentübereinkommen vom 5. 10. 1973. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat die genannten Übereinkommen ratifiziert. Aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens wurde 1977 das Europäische Patentamt errichtet, das seit dem 1. 6. 1978 europäische Patentanmeldungen bearbeitet. Ein von diesem Amt erteiltes europäisches Patent gibt in jedem Vertragsstaat dieselben Rechte wie ein nationaler Patent (Europäisches Patentrecht). Von internationaler Bedeutung ist auch das TRIPS.
 
In Österreich gelten ähnliche Grundsätze wie in Deutschland; Rechtsgrundlage ist das Patentgesetz 1970 (mehrmals novelliert). Patentierbar sind neue technische, gewerblich nutzbare Erfindungen, aber nicht wissenschaftliche Theorien oder ästhetische Formschöpfungen. Das Gesetz unterscheidet Sach- und Verfahrenspatent. Die Erfindungen von Dienstnehmern (Arbeitnehmererfindung) sind gesondert geregelt. Patentbehörden sind das Österreiche Patentamt und der Oberste Patent- und Markensenat (§§ 74 f. Patentgesetz). Die Patentanmeldung ist beim Patentamt einzureichen, von dem sie geprüft und öffentlich bekannt gemacht oder gegebenenfalls zurückgewiesen wird. Gegen die Patenterteilung kann binnen vier Monaten Einspruch erhoben werden. Bei Patentverletzungen hat der Patentinhaber u. a. einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, allenfalls auch einen Schadensersatzanspruch. Für diese Klagen ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
 
Die Schweiz ist im Bereich der Erfindungspatente den wichtigsten internationalen Vereinbarungen beigetreten. Im Übrigen gilt das Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. 6. 1954 (PatG), das mehreren Teilrevisionen unterworfen wurde. Die Teilrevision von 1976 betraf die materielle Anpassung an das Europäische Patentübereinkommen, weshalb das materielle Patentrecht weitgehend dem deutschen Recht entspricht. Seit den Teilrevisionen von 1994 und 1995 ist das PatG auch dem TRIPS angepasst. Für zivilrechtliche Patentstreitigkeiten kennt das schweizerische Recht keine Spezialgerichte. Die Kantone haben für die Beurteilung von Zivilklagen jedoch eine einzige Instanz für das ganze Kantonsgebiet zu bezeichnen; gegen deren Entscheide ist die Berufung an das Bundesgericht zulässig. - Im Rahmen des Prüfungsverfahrens können Verfügungen des zum 1. 1. 1996 in Eidgenössischem Institut für Geistiges Eigentum (Abkürzung IGE) umbenannten Patentamtes, das anders als in Deutschland die Patentfähigkeit einer angemeldeten Erfindung in Bezug auf die Aspekte der Neuheit und des Nicht-nahe-Liegens nicht prüft, bei der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten werden. Anschließend ist ein Weiterzug an das Bundesgericht möglich.
 
Wirtschaftliche Aspekte:
 
Neues Wissen ist oft über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus als Grundlage für weitere Forschungen volkswirtschaftlich nützlich. Andererseits beschränken Patente den Wettbewerb: Als Marktzutrittschranken schließen sie potenzielle Wettbewerber von der neuen Technologie aus (sofern es diesen nicht gelingt, um das Patent »herumzuerfinden«). Durch systematisches Patentieren eigener Neuerungen und Aufkaufen von fremden Patenten kann ein Unternehmen außerdem versuchen, Märkte dauerhaft zu beherrschen. Auf solchen Märkten wurde eine Verlangsamung des technischen Fortschritts beobachtet: Durch »dosierte« Einführung von Innovationen will das marktbeherrschende Unternehmen seine getätigten, volkswirtschaftlich veralteten Investitionen bis zur technischen Abnutzung nutzen.
 
Geschichte:
 
Vorläufer des Patents sind die mittelalterlichen Privilegien und Monopole, die von Landesherren für gewerbliche Betätigungen und Verfahren verliehen wurden. Für die Entwicklung des modernen Patentschutzes von Bedeutung war das englische »Statute of Monopolies« von 1624, das bereits einen zeitlich begrenzten Erfinderschutz vorsah. In den USA wurde aufgrund entsprechender Bestimmungen in der Verfassung von 1787 im Jahre 1790, in Frankreich im Zuge der Französischen Revolution im Jahre 1791 ein Patentgesetz erlassen. Hieran knüpfen die Patentgesetze des 19. Jahrhunderts an.
 
Literatur:
 
B. Schachenmann: Begriff u. Funktion der Aufgabe im P.-Recht (Zürich 1986);
 W. Bernhardt: Lb. des P.-Rechts, bearb. v. R. Krasser (41986);
 H.-R. Reichel: Gebrauchsmuster- u. P.-Recht - praxisnah (1989);
 J. Siemens: Patentierung von Organismen, in: Biologie in unserer Zeit, Jg. 20 (1990); Erstreckungsgesetz u. Schutz des geistigen Eigentums. Rechtseinheit im gewerbl. Rechtsschutz u. Urheberrecht nach der dt. Einigung, hg. v. J. Adrian u. a. (1992);
 G. Benkard: P.-Ges., Gebrauchsmustergesetz, fortgef. v. K. Bruchhausen u. a. (91993);
 G. Kresbach: P.-Schutz in der Gentechnologie (Wien 1994);
 G. Kucsko: Österr. u. europ. Wettbewerbs-, Marken-, Muster- u. P.-Recht (Wien 41995).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Technologiepolitik: Forschungs- und Technologiepolitik
 

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Pa|tẹnt, das; -[e]s, -e [mlat. (littera) patens = landesherrlicher offener (d. h. offen vorzuzeigender) Brief, zu lat. patens = offen (liegend), 1. Part. von: patere = offen liegen]: 1. a) (amtlich zugesichertes) Recht zur alleinigen Benutzung u. gewerblichen Verwertung einer Erfindung; patentrechtlicher Schutz: das P. ist erloschen; ein P., etw. zum P. anmelden; auf diese Maschine haben wir ein P.; b) Urkunde über ein ↑Patent (1 a); c) Erfindung, die durch das Patentrecht geschützt ist: ein neues P. entwickeln; Ü welch ein Glück, dass sie sich für die Notausstiege ein neues P. (ugs.; eine neue Möglichkeit) ausgedacht haben (Cotton, Silver-Jet 112). 2. Urkunde über eine erworbene berufliche Qualifikation (bes. eines Schiffsoffiziers); Bestallungs-, Ernennungsurkunde: das P. als Steuermann erwerben; ein Kapitän mit dem P. für kleine, mittlere, große Fahrt. 3. (schweiz.) Erlaubnis[urkunde] zur Ausübung bestimmter Berufe od. Tätigkeiten: die Turnhalle ... sollte ... ausschließlich für Veranstaltungen genutzt werden; das Wirten war ausgeschlossen, weil dafür das P. fehlte (NZZ 23. 10. 86, 33). 4. (hist.) a) Urkunde über die Gewährung bestimmter Rechte (z. B. die Gewährung von Religionsfreiheit); ∙ b) öffentlich bekannt gemachter behördlicher Erlass: das P., das der Kurfürst erließ (Kleist, Kohlhaas 75).

Universal-Lexikon. 2012.