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Senat
Ältestenrat

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Se|nat [ze'na:t], der; -[e]s, -e:
1. Landesregierung der Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin:
einen neuen Senat wählen.
Syn.: Magistrat, Regierung.
2. (in einem parlamentarischen Zweikammersystem) eine Kammer des Parlaments (z. B. in den USA):
er wurde in den Senat gewählt.
3. Versammlung im antiken Rom von beratender und beschließender Funktion:
der römische Senat beschloss, das karthagische Reich zu zerschlagen.
4. Gremium an höheren Gerichten, das sich aus mehreren Richter[inne]n zusammensetzt:
ein Senat möchte in der Entscheidung von der eines anderen Senats abweichen.
Syn.: 1 Gericht.
5. aus Professor[inn]en, Verwaltungsfachleuten und Studierenden bestehendes Gremium, das beratende Funktion (und eine gewisse Entscheidungsbefugnis) hat:
der Senat der Universität Bielefeld.

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Se|nat 〈m. 1
1. 〈im antiken Rom〉 oberste Regierungsbehörde
2. 〈in diversen Staaten〉 eine Kammer des Parlaments
3. Verwaltungsbehörde an Hochschulen (Universitäts\Senat)
4. Entscheidungsgremium höherer deutscher Gerichte (Straf\Senat)
5. städt. Regierungsbehörde von Berlin, Bremen u. Hamburg
[<mhd. senat „Staatsrat“ <lat. senatus „Staatsrat, (erfahrener) Alter“, zu senex „Greis“; → Seneschall, senil]

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Se|nat , der; -[e]s, -e:
1. [lat. senatus, eigtl. = Rat der Alten, zu: senex = alt, bejahrt] (Geschichte) (im Rom der Antike) Staatsrat als Träger des Volkswillens.
2. (in einem parlamentarischen Zweikammersystem) eine Kammer des Parlaments (z. B. in den USA, in Tschechien).
3.
a) (Bundesrepublik Deutschland) Landesregierung der Stadtstaaten Hamburg, Bremen u. Berlin;
b) 1Magistrat (2) (z. B. in Lübeck, Rendsburg);
c) beratendes Organ des bayerischen Landtags.
4. beratende Körperschaft mit gewissen Entscheidungskompetenzen, die sich in einem bestimmten Verhältnis aus sämtlichen an einer Universität od. Hochschule vertretenen Personalgruppen zusammensetzt.
5. aus mehreren Richtern zusammengesetztes Gremium an höheren deutschen Gerichten.

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Senat
 
[lateinisch senatus, eigentlich »Rat der Alten«, zu senex »alt«] der, -(e)s/-e,  
 1) im antiken Rom offizielles Beratungsgremium des römischen Staates. Der Senat bestand in der Königszeit aus den Häuptern der patrizischen Geschlechter (patres), wohl vom 5. Jahrhundert v. Chr. an kamen minderberechtigte angesehene Plebejer hinzu (als conscripti »Zugeschriebene«, daher Anrede »patres conscripti«). Die Gesamtzahl der Mitglieder betrug seitdem 300 (unter Sulla 600, Caesar 900, Augustus wieder 600) Personen; sie wurden zunächst vom König, dann von den Konsuln, wohl ab 312 v. Chr. von den Zensoren berufen; seit dem 2.-1. Jahrhundert v. Chr. hatten ehemalige Magistrate Anspruch auf Aufnahme; die Zugehörigkeit zum Senat war lebenslänglich. Abzeichen der senatorischen Würde waren der rote Senatorenschuh (calceus senatorius) und der breite Purpurstreifen (latus clavus) an Toga und Tunika. Die Senatoren (lateinisch senatores) mussten Grundbesitz in Italien und seit Augustus ein Mindestvermögen von 1 Mio. Sesterzen nachweisen. Die Ausübung eines Handelsgeschäfts, eines Handwerks oder Gewerbes war ihnen verboten (seit 218 v. Chr.; Lex Claudia).
 
Die Einberufung des Senats in die Curia (angeblich von König Tullus Hostilius gestiftet, deshalb Curia Hostilia genannt) oder in einen Tempel Roms oblag Magistraten mit Imperium, ab 287 v. Chr. auch Volkstribunen. Der Senat besaß keine durch die Verfassung garantierten Rechte, seine Machtstellung beruhte auf der Autorität (auctoritas) der ihm angehörenden früheren Obermagistrate, den Mitgliedern der Nobilität. Er hatte die Aufsicht über Gesetzgebung, Magistrate und Finanzen und leitete die Außenpolitik. Ein Senatsbeschluss (senatus consultum, Abkürzung S. C.) war eine bindende Weisung an die ausführenden Beamten, bei Einspruch der Volkstribunen nur Willenserklärung, Empfehlung ohne Rechtskraft (senatus auctoritas). Im 1. Jahrhundert v. Chr. gewannen die Volksversammlungen (Komitien) größeres Gewicht, doch besaß der Senat das Recht, den Staatsnotstand zu proklamieren (senatus consultum ultimum). Die Kaiser behandelten den Senat in der Regel mit Rücksicht, um die Fiktion der Verfassungskontinuität aufrechtzuerhalten. Zwar verlor der Senat seine politische Kompetenzen, doch erhielt er mit der Übertragung der Beamtenwahlen und als Standesgerichtshof neue Aufgaben. Bis ins 3. Jahrhundert n. Chr. blieben dem Senatorenstand, der erblich geworden war (Aufnahme von Senatorensöhnen) und vom Kaiser auch aus dem Ritterstand ergänzt wurde, zivile und militärische Spitzenpositionen in der Reichsverwaltung vorbehalten. Als Rom aufhörte, Kaiserresidenz zu sein, schwand die Bedeutung des Senats rasch, doch bildeten die Senatoren (viri clarissimi) weiterhin die oberste Gesellschaftsschicht und einen privilegierten Grundadel. 580 n. Chr. wird der römische Senat letztmals erwähnt. - Konstantin der Große richtete 330 in Konstantinopel einen Senat nach römischem Vorbild ein (seit 359 dem römischen Senat gleichrangig), der bis 1453 bestand, aber politisch bedeutungslos war.
 
Literatur:
 
Ernst Meyer: Röm. Staat u. Staatsgedanke (Zürich 41975);
 J. Bleicken: Die Verf. der Röm. Rep. (71995).
 
 2) Gerichtsverfassung: die kollegialen Spruchkörper höherer Gerichte, so beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes, den OLG (beziehungsweise dem Kammergericht), Oberverwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtshöfen), Finanzgerichten, Landessozialgerichten sowie dem Bundespatentgericht.
 
 3) Hochschulwesen: großer Senat, Hochschulkonvent, Hochschulkonzil, oberstes kollegiales Selbstverwaltungsorgan der wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland und der Schweiz (in Österreich Universitätsversammlung). Ihm gehören in der Regel an: der Rektor (Präsident), sein (seine) Stellvertreter sowie gewählte Vertreter der verschiedenen Mitgliedergruppen der Hochschule (Ordinarien; sonstige Dozenten; Studenten) entsprechend dem in der betreffenden Hochschulverfassung festgelegten Verhältnis. In Deutschland sind die Zuständigkeiten des Senats im Hochschulrahmengesetzen des Bundes geregelt; in Angelegenheiten der Forschung, Berufung und (weitgehend) der Lehre ist (nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts) Drittelparität ausgeschlossen, den Professoren (Ordinarien), meist die Dekane der Fakultäten (beziehungsweise Leiter der Fachbereiche), ist Stimmenmehrheit einzuräumen. Dem Senat arbeiten gewählte Ständige Ausschüsse zu.
 
 4) Recht: im Staatsrecht höchstes Regierungsorgan (mit der Bedeutung einer »Landesregierung«) in Bremen, Hamburg und (seit 1950) in Berlin (West) beziehungsweise (seit 1991) in ganz Berlin. Während die Chefs der Senate verschiedene Bezeichnungen führen (Senatspräsident, Erster Bürgermeister, Regierender Bürgermeister), werden die übrigen Senatsmitglieder Senatoren genannt.
 
Im Verfassungsrecht in einigen Staaten mit parlamentarischem Zweikammersystem die erste Kammer des Parlaments, in Bundesstaaten die Kammer der gliedstaatlichen Vertretung (Australischer Bund, USA), sonst zumeist die Kammer der Vertretung der Provinzen, Départements oder Regionen (Belgien, Frankreich, Italien, Kanada). In Deutschland gibt es nur in Bayern einen Senat mit ständischer Zusammensetzung und beratender Funktion bei der Gesetzgebung. Im Volksentscheid vom 8. 2. 1998 wurde für dessen Abschaffung gestimmt.
 

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Se|nat, der; -[e]s, -e [1: lat. senatus, eigtl. = Rat der Alten, zu: senex = alt, bejahrt]: 1. (hist.) (im Rom der Antike) Staatsrat als Träger des Volkswillens. 2. (in einem parlamentarischen Zweikammersystem) eine Kammer des Parlaments (z. B. in den USA). 3. a) (Bundesrepublik Deutschland) Landesregierung der Stadtstaaten Hamburg, Bremen u. Berlin; b) 1Magistrat (2) (z. B. in Lübeck, Rendsburg); c) beratendes Organ des bayerischen Landtags. 4. beratende Körperschaft mit gewissen Entscheidungskompetenzen, die sich in einem bestimmten Verhältnis aus sämtlichen, an einer Universität od. Hochschule vertretenen Personalgruppen zusammensetzt. 5. aus mehreren Richtern zusammengesetztes Gremium an höheren deutschen Gerichten.

Universal-Lexikon. 2012.