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Rundfunk
Äther; Hörfunk; Radio; Funk

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Rund|funk ['rʊntfʊŋk], der; -s:
Einrichtung, bei der akustische Sendungen drahtlos ausgestrahlt und mithilfe eines Empfängers gehört werden:
der Rundfunk sendet ausführliche Nachrichten; das Konzert wird im Rundfunk übertragen; Fernsehen und Internet haben die Bedeutung des Mediums Rundfunk gemindert.
Syn.: Funk, Radio.

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Rụnd|funk 〈m. 1; unz.〉
1. Übertragung von Bild- u. Tonsendungen an ein Netz von Empfängern durch elektromagnet. Wellen; Sy 〈schweiz.〉 Rundspruch
2. die Dienststelle, in der diese Sendungen gesammelt, verarbeitet bzw. vorbereitet u. übertragen werden
3. 〈kurz für〉 Rundfunkgerät
● den \Rundfunk ausschalten, einschalten; der \Rundfunk überträgt heute die zweite Halbzeit des Fußballspiels; beim \Rundfunk arbeiten, angestellt sein; durch \Rundfunk verbreiten; ich habe eben im \Rundfunk die Nachrichten gehört

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Rụnd|funk , der; -s [1923 gepr. von dem dt. Funktechniker H. Bredow (1879–1959), eigtl. = Funk, der in die Runde ausgestrahlt wird; seit 1924 amtlich für »Radio«]:
1. drahtlose Verbreitung von Informationen u. Darbietungen durch elektromagnetische Wellen:
R. hören, veranstalten;
etw. aus dem R. erfahren, im R. hören, über R. verbreiten.
2. durch den Rundfunksender verkörperte Einrichtung des Rundfunks (1):
der Hessische R.;
er arbeitet beim staatlichen R.;
das Konzert wird vom R. direkt übertragen.

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Rundfunk,
 
Radio, in der Schweiz auch Rundspruch, englisch Broadcasting ['brɔːdkɑːstɪȖ], französisch Radiodiffusion [-dify'zjɔ̃], im engeren Sinn Bezeichnung für die Verbreitung von Darbietungen in Sprache und Musik (Hörfunk, Hör-, Tonrundfunk), im weiteren Sinn (seit Einführung des Fernsehens) auch für die Übermittlung von Bild, Sprache und Musik (Fernsehrundfunk, Television; Fernsehen).
 
 Technik
 
Die Übertragung erfolgt durch elektromagnetische Wellen meist drahtlos, aber auch über Fernsprech- und Stromversorgungsleitungen sowie über spezielle Kabel (Drahtfunk, Kabelrundfunk) oder über Satellitenverbindungen. Darbietungen werden am Ort des Geschehens (Livesendung) oder in einem Aufnahmeraum (Studio) mittels Mikrofonen in entsprechende elektrische Wechselspannungen (Schwingungen) umgewandelt. Die Schwingungen werden über spezielle Leitungen, Breitbandkabel, Richtfunkstrecken oder Satellitenverbindungen zum Sender geleitet und dort Trägerschwingungen vielfach höherer Frequenz (Hochfrequenz, HF) aufmoduliert (Modulation). Die modulierten HF-Schwingungen werden einer Sendeantenne (Antenne) zugeführt und von ihr als elektromagnetische Wellen ausgestrahlt. Diese breiten sich mit Lichtgeschwindigkeit aus und erzeugen (induzieren) in der Empfangsantenne hochfrequente Wechselspannungen. Aus ihnen werden im Empfänger durch Demodulation und nach Verstärkung die der Darbietung entsprechenden Schwingungen zurückgewonnen und im Lautsprecher in akustische Signale rückgewandelt.
 
Die ausgestrahlten Wellen, die sich durch ihre Wellenlänge (2 020-0,31 m) beziehungsweise Frequenz (148,5 kHz bis 960 MHz) unterscheiden, liegen in international vereinbarten Wellenlängenbereichen (Lang-, Mittel-, Kurz- und Ultrakurzwelle), die sich in ihren Übertragungseigenschaften (Reichweite, Störanfälligkeit, Einfluss von Tag/Nacht, Schwunderscheinungen, Boden-, Raumwelle) unterscheiden. Stereosendungen (Stereophonie) werden wegen der erforderlichen großen Bandbreite nur im UKW-Bereich ausgestrahlt. Da Sender nicht nur eine Frequenz, sondern einen Frequenzkanal (d. h. ein Frequenzband) mit von der Modulationsart abhängiger Breite belegen, sind die Wellenbereiche in Kanalraster unterteilt (Kanalbreite z. B. bei Mittelwellen 9 kHz, bei UKW 300 kHz).
 
Sender:
 
Die HF-Schwingungen werden in einem Oszillator erzeugt. Grundbestandteile sind ein verstärkendes und ein frequenzbestimmendes Element (Elektronenröhre oder Transistor und Schwingungskreis), die über eine Rückkopplung zusammenwirken. Beim Rundfunk verwendet man fremdgesteuerte Sender. Ihr Oszillator (Steuersender) erzeugt Schwingungen höchster Frequenzstabilität. Sie sind entweder selbst Sendefrequenz oder werden nachfolgend elektronisch ohne Stabilitätsverlust zur Sendefrequenz vervielfacht oder geteilt. Die Gewährleistung der Frequenzstabilität sichert ein Schwingquarz (Quarzsteuerung). Die geringe Steuersenderleistung wird in den folgenden Stufen (Senderverstärker) bis zur an die Antenne abzugebenden Leistung verstärkt (Lang- und Mittelwelle bis über 2 MW, UKW bis über 10 kW). Einer Stufe des Senderverstärkers werden die gleichfalls verstärkten Signale zur Modulation des Senders zugeführt. Ein Oberwellenfilter zwischen Senderverstärker und Antenne verhindert die nennenswerte Abstrahlung von Oberwellen (im Sender unerwünscht gebildete Schwingungen von Vielfachen der Sendefrequenz). Rundfunksender für Lang-, Mittel- und Kurzwellen verwenden Amplitudenmodulation (AM), UKW-Sender Frequenzmodulation (FM).
 
Jeder Rundfunkempfänger erfüllt drei Grundaufgaben: Trennung des gewünschten Senders von den nicht gewünschten (Abstimmung), Rückgewinnung der übertragenen Informationen aus den modulierten HF-Schwingungen (Demodulation) und Umwandlung der erhaltenen NF-Signale (Tonfrequenzen) in akustische Signale. Dazu kommt (mit einer Ausnahme) in allen Rundfunkempfängern eine vieltausendfache Verstärkung der HF- und NF-Signale.
 
Einfachster Empfänger war der Detektorempfänger, während heute der Überlagerungsempfänger (Superheterodyn-Empfänger, Kurzbezeichnung Superhet oder Super) zum Einsatz gelangt. Er wandelt die durch Abstimmen eines oder mehrerer Schwingungskreise ausgewählte und vorverstärkte Empfangsfrequenz in eine niedrigere, für alle Empfangsfrequenzen konstante Zwischenfrequenz (ZF) um. Die Umwandlung geschieht in der Mischstufe mittels einer durch einen Oszillator erzeugten Hilfsfrequenz (Oszillatorfrequenz). Bei der Mischung, die als Überlagerung von Empfangs- und Oszillatorfrequenz mit anschließender Gleichrichtung erklärt werden kann, entsteht als Differenzfrequenz die ZF. Sie ändert sich beim Abstimmen nicht, wenn der Frequenzunterschied Empfangsfrequenz-Oszillatorfrequenz konstant bleibt. Dies wird durch entsprechende Bemessung der Schwingungskreise für Empfangs- und Oszillatorfrequenz und gemeinsame Abstimmung beider erreicht.
 
Die ZF (um 460 kHz für LW-, MW- und KW-Empfang, 10,7 MHz für UKW-Empfang) wird im ZF-Verstärker hoch verstärkt. Er enthält mehrere auf die ZF abgestimmte Schwingungskreise oder Filter. Sie bewirken hohe Trennschärfe und gleichzeitig die für einwandfreie Wiedergabe notwendige Bandbreite, werden vom Hersteller optimal eingestellt und allenfalls nach Reparaturen neu »abgeglichen«. Im nachfolgenden Demodulator werden die niederfrequenten Modulationsschwingungen aus der ZF zurückgewonnen. Gleichzeitig dient er der Gewinnung und Abnahme von Regelspannungen. Der Niederfrequenzverstärker (Tonfrequenzverstärker) übernimmt die weitere Verstärkung der Tonfrequenzsignale und in der Endstufe die Bereitstellung der für den (beziehungsweise die) Lautsprecher erforderlichen Leistung. Er schließt Hilfsmittel zur Signalbeeinflussung ein (z. B. Lautstärke- und Klangsteller, Equalizer).
 
Für UKW-Empfang müssen aus schaltungstechnischen Gründen ein besonderes Eingangsteil (FM-Tuner, bestehend aus HF-Vorverstärker, Misch- und Oszillatorstufe), wegen der größeren Übertragungsbandbreite eine höhere ZF und wegen der angewandten FM ein spezieller Demodulator (z. B. Ratiodetektor, Koinzidenzdemodulator) vorgesehen werden. Im ZF-Verstärker werden beim Übergang AM/FM nur die Schwingungskreise beziehungsweise Filter umgeschaltet. Für Stereoempfang kommt als weitere Baustufe der Stereodecoder hinzu, mit dessen Hilfe die nach dem FM-Demodulator in einem Signalgemisch vorhandenen Signale für rechten und linken Tonkanal zurückgewonnen werden. Ihre Weiterverarbeitung erfolgt in getrennten NF-Verstärkern.
 
Rundfunkempfänger sind fast ausschließlich als AM/FM-Überlagerungsempfänger und meistens für Stereoempfang ausgelegt. Transistoren und Halbleiterdioden lösten die Elektronenröhren ab. Integrierte Schaltkreise machen ganze Empfängerstufen (z. B. NF-Verstärker, Stereodecoder) als Chips verfügbar. Damit können Rundfunkempfänger aus wenigen integrierten Schaltkreisen und einigen ergänzenden Einzelbauelementen zusammengesetzt werden (realisierter Extremfall: »1-Chip-Rundfunkempfänger«).
 
Das für sämtliche Rundfunküberlagerungsempfänger gleiche Grundprinzip wurde mannigfach ergänzt und erweitert. Im Demodulator können von der Stärke des Empfangssignals abhängige Gleichspannungen gewonnen und als Regelspannung für verschiedene Aufgaben aufbereitet werden. Bei der Schwundregelung (AVC, automatische Verstärkungsregelung) gleicht die Regelspannung Signalstärkeschwankungen weitgehend aus. Als Steuerspannung für die Abstimmanzeige macht sie die exakte Einstellung eines Rundfunksenders durch Leuchtdioden(zeilen) oder Zeigerinstrumente optisch erkennbar. Die mit ihrer Hilfe mögliche automatische Scharfeinstellung (AFC) stimmt den Eingangsteil des Empfängers bei ungenauer Abstimmung selbsttätig nach. Stillabstimmung (Mutingschaltung) dämpft, v. a. im UKW-Bereich, das beim Abstimmen zwischen Stationen störende Rauschen und ist, da schwach einfallende Sender ebenfalls unterdrückt werden, abschaltbar.
 
Mechanisch betätigte Abstimmelemente wie Drehkondensatoren, Skalenzeiger und Seilzüge sind elektronischen Lösungen gewichen. Drehkondensatoren werden durch spannungsgesteuerte Kapazitätsdioden ersetzt. Durch Anlegen entsprechender Spannungen gestatten sie Senderwahl über Tasten oder Sensorflächen. Leuchtdiodenzeilen ersetzen den Skalenzeiger. Digitale Schaltkreise erweitern die Möglichkeiten: Die Empfangsfrequenz wird auf einem Display digital angezeigt. Mit Spannungs- oder Frequenzsynthesesystemen können einzustellende Frequenzen eingetastet werden. Automatischer Sendersuchlauf überstreicht die Wellenbereiche, hält bei genügend stark einfallenden Sendern an und läuft auf Tastendruck weiter. Er ist so ausführbar, dass nur bestimmte Sender zu Gehör gebracht werden, die z. B. Stereosendungen oder Verkehrshinweise ausstrahlen. Häufig werden alle Abstimmprozesse von einem Mikrorechner gesteuert. Er erfüllt weitere Aufgaben wie Speicherung und Abruf zahlreicher Stationen, Stationsanzeige in Buchstaben, Auswertung von Signalen einer Infrarotfernbedienung, Auslösen von Schaltfunktionen nach vorgegebenem Zeitplan. In das Sendeprogramm eingefügte Kennfrequenzen übernehmen Mono-/Stereo-Umschaltung, erhöhen bei Verkehrsdurchsagen die Lautstärke oder unterbrechen während der Durchsage eine laufende Kassettenwiedergabe. Heimrundfunkempfänger sind oft mit integriertem Kassettenrekorder oder/und CD-Player ausgestattet. Für hochwertige Heimanlagen setzte sich die bausteinmäßige Trennung durch. Steuergerät (Receiver) für die Verarbeitung der HF-Signale, Tonfrequenzverstärker mit Möglichkeiten zur Signalbeeinflussung und für Anschluss weiterer Tonfrequenzquellen, Lautsprecherboxen, Kassettengeräte usw. werden als elektrisch und in ihren Maßen aufeinander abgestimmte Komponenten angeboten.
 
Kfz-Empfänger (Autoradio) und Reiseempfänger stehen ortsfesten Geräten an technischem Komfort kaum nach. Letztere können aus den eingesetzten Spannungsquellen, an einer äußeren Gleichspannungsquelle oder mit integriertem Netzanschlussteil betrieben werden.
 
 Recht · Organisation
 
Die rechtliche Organisation eines Rundfunksystems kann a) rein privatwirtschaftlich, b) öffentlich-rechtlich, c) staatlich oder d) in einer Mischform aus öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk erfolgen. Während der Rundfunk in den USA von Anfang an privatwirtschaftlich strukturiert war, der Rundfunk in den skandinavischen Länder staatsnah und der österreichische Rundfunk lange Zeit rein öffentlich-rechtlich organisiert war, haben sich aufgrund der fortschreitenden Entwicklung in der Breitbandkabel- und Satellitentechnik und den damit stark erweiterten Sendekapazitäten in den 80er-Jahren in den meisten Ländern duale Rundfunksysteme mit öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern herausgebildet (z. B. Großbritannien, Schweiz, Italien, Deutschland, Frankreich).
 
Grundlage der Organisation des Rundfunks in Deutschland ist die in Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk (»Rundfunkfreiheit«). Dabei umfasst die Bezeichnung Rundfunk als Oberbegriff sowohl den Hörfunk als auch das Fernsehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt die »schlechthin konstituierende Bedeutung« eines freien Rundfunks für ein freiheitliches, demokratisches Gemeinwesen hervorgehoben und den Rundfunk als »Medium und Faktor« der öffentlichen Meinungsbildung bezeichnet. Um dieses Normziel zu erreichen, müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG, die seit dem so genannten ersten Rundfunkurteil von 1961 die Entwicklung und konkrete Ausprägung des Rundfunks in Deutschland wesentlich geprägt hat, verschiedene Bedingungen erfüllt sein: So muss der Rundfunk zunächst von staatlichem Einfluss freigehalten werden (»Staatsferne«); er darf nicht einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden, sondern in ihm muss die Vielfalt der in der Gesellschaft bestehenden Meinungen in größtmöglicher Breite zu Wort kommen (»Pluralität« und Vermeidung von übermäßiger Konzentration). Wegen der überragenden Bedeutung des Rundfunks für die Meinungsbildung muss der Gesetzgeber die Grundlinien der Rundfunkordnung festlegen. Diese vom Bundesverfassungsgericht zur Sicherung der Rundfunkfreiheit geforderte weitgehende gesetzliche Normierung des Rundfunks fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Der Bund ist demgegenüber gemäß Art. 73 Nummer 7, Art. 87 Absatz 1 GG auf Regelungen der Übertragungstechnik beschränkt.
 
Wesentlichen Einfluss auf das Rundfunkrecht nimmt zunehmend das EG-Recht. Mit der so genannten Fernsehrichtlinie von 1989 wurden europaweit verschiedene für den Rundfunk relevante Bestimmungen, z. B. zu Umfang und Gestaltung von Werbung, Sponsoring, Jugendschutzbestimmungen, Programmquoten, Gegendarstellungsrecht, harmonisiert. Die Novelle von 1997 brachte Regelungen zum Teleshopping und die Möglichkeit, Listen von »Großereignissen« (besonders Sportveranstaltungen) aufzustellen, die grundsätzlich im frei zugänglichen Fernsehen (Free-TV), d. h. nicht ausschließlich im Pay-TV, auszustrahlen sind. Die Fernsehrichtlinie ordnet die diskriminierungsfreie Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen aus anderen EU-Staaten an. Die Regelungen der Richtlinie wurden durch den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland im Jahre 1991, geändert mit Wirkung vom 1. 4. 2000 durch den 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in deutsches Recht umgesetzt (zuletzt geändert durch den 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in Kraft seit 1. 7. 2002). Die Bestimmungen des Staatsvertrages betreffen zum Teil sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den privaten Rundfunk, zum Teil gelten unterschiedliche Vorschriften. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält zudem Regelungen über die Konzentrationskontrolle im privaten Rundfunk und das Kurzberichterstattungsrecht sowie Bestimmungen zum Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Bestands- und Entwicklungsgarantie von ARD und ZDF (Genehmigung zur Veranstaltung von Spartenprogrammen und digitalen Zusatzprogrammen, § 19).
 
Die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk betreibenden Landesrundfunkanstalten wurden entweder durch Landesrundfunkgesetze für ein Land oder durch Staatsvertrag für mehrere Länder gemeinsam gegründet. Die Landesrundfunkanstalten sind nach im Wesentlichen gleichen Organisationsprinzipien als Anstalten des öffentlichen Rechts ausgestaltet. Die gebotene Staatsferne wird gewährleistet durch die Ausgliederung aus dem staatlichen Verwaltungsaufbau, ein weitgehendes Recht zur Selbstverwaltung, das sich besonders in der Programmautonomie niederschlägt, und eine nur begrenzt zulässige staatliche Aufsicht. Die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden von einem Intendanten geleitet, der von einem Rundfunkrat (beim ZDF Fernsehrat) gewählt wird. Der Intendant vertritt die Rundfunkanstalt nach außen und ist für Personalpolitik, Vertragsabschlüsse und Programmgestaltung verantwortlich. Seine Arbeit wird von dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat kontrolliert und unterstützt. Der Verwaltungsrat kontrolliert die wirtschaftliche Führung der jeweiligen Anstalt, hat Rechte im Bereich der Verwaltungs- und Finanzüberwachung und kann Einfluss auf die Personalentscheidungen des Intendanten nehmen. Der Rundfunkrat ist aus Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen zusammengesetzt und vertritt die Interessen der Allgemeinheit. Er überwacht die Einhaltung der Grundsätze und Richtlinien für den gesamten Rundfunkbetrieb, berät den Intendanten bei der Programmgestaltung und übt das Budgetrecht aus. Seine Vertreter werden entweder von den verschiedenen, in den Landesrundfunkgesetzen festgelegten gesellschaftlichen Gruppierungen (Verbände, Parteien, kommunale Spitzenverbände, Länderparlamente, Landesregierungen) entsandt oder von den Landtagen gewählt. Neben diesen beiden Modellen existieren bei einigen Sendern (z. B. beim ZDF) auch Mischformen.
 
Über die Einhaltung von Programmgrundsätzen hinaus, die ein qualitativ hochwertiges Programm sicherstellen sollen, ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch dem Grundsatz der Ausgewogenheit verpflichtet. Danach sind in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse die verschiedenen Auffassungen angemessen zu berücksichtigen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat also im Gegensatz zum privaten Rundfunk, der heute außenplural gestaltet ist (Pluralismus durch Wettbewerb unterschiedlich ausgerichteter Sender), keine Tendenzfreiheit. Diese Organisationsform, die sämtliche Meinungsrichtungen innerhalb eines Gesamtprogramms zu Wort kommen lassen muss, wird als binnenplural bezeichnet.
 
Die finanzielle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll neben den Werbeeinnahmen v. a. durch die Gebührenfinanzierung gesichert werden. Die Festlegung der Höhe der Rundfunkgebühr erfolgt in einem staatsfernen Verfahren nach Überprüfung des von den Rundfunkanstalten gemeldeten Finanzierungsbedarfs durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (»KEF«). Die Rundfunkgebühr ist von jedem Rundfunkteilnehmer unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung schon für das bloße Bereithalten eines Rundfunkgeräts zu entrichten. Das Gegenstück des Anspruchs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf angemessene Finanzierung besonders durch die Rundfunkgebühr stellt ihre Verpflichtung zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung mit einem allen zugänglichen umfassenden und der Ausgewogenheit verpflichteten Informations- und Programmangebot (unter Einschluss von Bildung, Unterhaltung, Kultur u. a.) dar (Funktionsauftrag). Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den letzten Jahren vorgenommenen Programmerweiterungen (Fernsehspartenkanäle, Umwandlung der dritten Fernsehprogramme in Vollprogramme, starke Ausweitung des Hörfunkangebots, zum Teil mit digitalen Zusatzdiensten) erfuhren - auch in anderen EU-Ländern (Großbritannien, Spanien, Italien, Frankreich) - zunehmend die Kritik kommerzieller Fernsehveranstalter. Seit 1992 kam es zu zahlreichen Klagen bei der Kommission der EG gegen diese Tätigkeiten, da sie nicht im Einklang mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe stünden, welche die Legitimation für staatliche Subventionierung oder für die Finanzierung durch Zuschauergebühren darstelle. Die von der Kommission der EG 2000 aktualisierte so genannte Transparenzrichtlinie macht deshalb öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Frist bis 2002 die buchhalterische Trennung zwischen öffentlichen und kommerziellen Aktivitäten zur Auflage.
 
Die Landesrundfunkanstalten, die die dritten Fernsehprogramme veranstalten, arbeiten in der ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland) zusammen. Neben die ARD tritt im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks das ZDF (Zweites Deutsches Fernsehen). Seit Beginn der 80er-Jahre hat sich im Rahmen des dualen Rundfunksystems der private Rundfunk (Privatfernsehen, Privatfunk) mit einer großen Zahl in- und ausländischer Programme etabliert. Ihre Zulassung und die Weiterverbreitung in den Kabelnetzen wird durch die Landesmediengesetze der Bundesländer beziehungsweise den zwischen Berlin und Brandenburg geschlossenen Staatsvertrag geregelt. In diesen Landesmediengesetzen werden die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags in Landesrecht umgesetzt. Die Veranstaltung privaten Rundfunks ist von einer Lizenz abhängig. Diese ist von der jeweiligen, auch mit der laufenden Überwachung betrauten Landesmedienanstalt zu erteilen. Als besonders problematisch erwies sich dabei die Konzentrationskontrolle. Im 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1997 wurde festgelegt, dass Medienunternehmen grundsätzlich eine beliebige Anzahl von Programmen veranstalten können, soweit ihr zusammengerechneter Zuschaueranteil 30 % nicht übersteigt. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist für die Beurteilung von Konzentrationsfragen die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (»KEK«) berufen worden.
 
In Österreich ist auf der Grundlage des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 das Rundfunkgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF) ergangen, das vom Nationalrat zuletzt am 5. 7. 2001 durch das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, in Kraft seit 1. 1. 2002) geändert wurde. Danach ist der ORF eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit. Organe: Der Stiftungsrat (35 Mitglieder) ist das oberste Leitungsorgan, in das Bundesregierung, Bundesländer, Publikumsrat und Zentralbetriebsrat des ORF Mitglieder entsenden. Der Generaldirektor, der vom Stiftungsrat für fünf Jahre bestellt wird, führt die Geschäfte. Der Publikumsrat (35 Mitglieder) übt beratende Funktionen v. a. in Programmfragen aus. Die Prüfungskommission kontrolliert den ORF auf die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die eingeschränkte Rechtsaufsicht über den ORF wird vom Bundeskommunikationssenat ausgeübt. - Im Rahmen der Beseitigung des Rundfunkmonopols war 1993 das Regionalradiogesetz erlassen worden, das unter eingeschränkten Voraussetzungen die Einrichtung privater (regionaler und lokaler) Rundfunksender ermöglichte. Es wurde (nach mehrfachen Änderungen 1997-2000) durch das Privatradiogesetz (in Kraft seit 1. 4. 2001) abgelöst, das erstmals landesweiten Privathörfunk zuließ. - Das Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz (in Kraft ab 1. 7. 1997) gestattete erstmals die Veranstaltung von Kabel- und Satellitenfernsehen durch Private. An seine Stelle trat das zugleich mit dem ORF-Gesetz beschlossene umfassende Privatfernsehgesetz (in Kraft seit 1. 8. 2001, das auch den (landesweiten und regionalen) terrestrischen Fernsehempfang durch private Veranstalter regelt und damit das Fernsehmonopol des ORF endgültig beendete. Zuständig für die Vergabe von Rundfunk-Sendelizenzen ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria, seit 1. 4. 2001).
 
In der Schweiz hat der Bund, gestützt auf Art. 93 Bundesverfassung, die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich von Radio und Fernsehen sowie von anderen Formen der fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen. Die Kompetenznorm enthält einen öffentlichen Leistungsauftrag an Radio und Fernsehen, welche zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beitragen und dabei die Eigenheiten des Landes sowie die Bedürfnisse der Kantone angemessen zum Ausdruck bringen sollen. Radio und Fernsehen sind überdies verpflichtet, Ereignisse sachgerecht darzustellen und auf Stellung und Aufgabe der Presse Rücksicht zu nehmen. Eine vom Bund geschaffene unabhängige Beschwerdeinstanz wacht über die Einhaltung dieser Grundsätze. Wer Radio- oder Fernsehprogramme veranstalten oder verbreiten will, benötigt eine Konzession gemäß Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, in Kraft seit April 1992. Dabei wird unterschieden zwischen lokalen beziehungsweise regionalen, nationalen beziehungsweise sprachregionalen und internationalen Programmen. Für nationale beziehungsweise sprachregionale und internationale Programme verfügt seit 1931 einzig die als Gesellschaft des privaten Rechts organisierte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) über eine Konzession. Damit verbunden ist ein Leistungsauftrag, der über Empfangsgebühren finanziert wird. Auf lokaler beziehungsweise regionaler Ebene sind private Anbieter von Programmen konzessioniert worden, die sich über Werbung finanzieren.
 
Künftig wird immer weniger zwischen der durch die Rundfunkgesetzgebung geregelten Allgemeinkommunikation und der in anderen Rechtsvorschriften (z. B. Telekommunikationsgesetz) geregelten Individualkommunikation unterschieden werden können. Überlegungen sind deshalb im Gange, angesichts der zunehmenden Konvergenz der Medien und des Zusammenwachsens von Internet, Rundfunk und Telekommunikation einen einheitlichen Ordnungsrahmen für alle elektronischen Medien zu schaffen sowie wegen der zunehmenden Präsenz von Printmedien im Internet u. a. auch die Presse in ein umfassendes Mediengesetz einzubeziehen. (Multimedia, neue Medien)
 
 Wirtschaftliches
 
Sowohl das Fernsehen als auch der Hörfunk gehören in den hoch entwickelten Ländern zu den Massenmedien. Mit (2001) 39,73 Mio. Hörfunk- und 35,13 Mio. angemeldeten Fernsehempfangsgeräten (davon 7,7 % beziehungsweise 7,6 % gebührenbefreit) sind in Deutschland fast alle Haushalte mit Rundfunkgeräten ausgestattet, häufig mit mehr als nur einem Gerät. Die von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ, Köln) erhobenen Rundfunkgebühren sind die primäre Finanzierungsquelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten; diese verfügen (2000) über Einnahmen von 11,57 Mrd. DM, hinzu kommen rd. 1,17 Mrd. DM Nettoeinnahmen aus Werbeerträgen. Der größte Teil der Fernseh- sowie die Hörfunkgebühren werden auf die Landesrundfunkanstalten entsprechend der Zahl der in ihrem Verbreitungsgebiet gemeldeten Rundfunkteilnehmer verteilt. 2 % der Rundfunkgebühren erhalten die für den privaten Rundfunk zuständigen Landesmedienanstalten; auch DeutschlandRadio sowie die Fernsehspartenkanäle Kinderkanal und Phoenix werden aus den Hörfunk- beziehungsweise Fernsehgebühren finanziert. Der unterschiedlichen Finanzkraft der ARD-Anstalten trägt ein Länderfinanzausgleich Rechnung, der bis 2006 linear von (1997-2000) 186 Mio. DM auf 100 Mio. DM reduziert werden soll. Neben den Gebühren und den Werbeeinnahmen verfügen die Anstalten über Nebeneinnahmen (Gewinnbeteiligungen, Programmverwertungen, Lizenzeinnahmen u. a.).
 
Für die Veranstaltung von Rundfunkwerbung gelten bestimmte Auflagen: Sie muss deutlich vom übrigen Programm getrennt sein, ihre Gesamtdauer darf im öffentlich-rechtlichen Fernsehen auch weiterhin 20 Min., im Hörfunk 90 Min. pro Tag nicht überschreiten. Die Übertragung soll in Blöcken erfolgen und ist zwischen einzelnen Sendungen einzufügen; Fernsehsendungen unter 45 Min. sowie Übertragungen von Gottesdiensten und Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. An Sonn- und Feiertagen und nach 20 Uhr darf keine Werbung gesendet werden, ebenso nicht in den bundesweit verbreiteten Kulturprogrammen 3sat und ARTE sowie in den dritten Fernsehprogrammen. Andere Richtlinien wurden für die Privatsender formuliert: Die Dauer der Werbung darf insgesamt 20 %, die der Spot-Werbung 15 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Spielfilme dürfen pro 45 Min. Dauer einmal unterbrochen werden, bei Serien, Reihen und Fernsehsendungen mit eigenständigen Teilen (z. B. Talkshows) soll der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen mindestens 20 Min. betragen. Teleshopping darf im Privatfernsehen außer über spezielle Spartenkanäle in einzelnen Spots oder in Programmfenstern von mindestens 15 Min. Dauer (höchstens acht pro Tag, Gesamtdauer höchstens drei Stunden) gesendet werden. Zulässig sind seit dem In-Kraft-Treten des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrags am 1. 4. 2000 ferner für öffentlich-rechtliche wie für private Sender die Teilung des Bildschirms zu Werbezwecken (Split-Screen-Werbung) und virtuelle Werbung (z. B. regional unterschiedliche Bandenwerbung in Fußballstadien).
 
Das sich entwickelnde Nebeneinander öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter hat nicht nur eine neue publizistische Wettbewerbsfront zur Folge, sondern bedingt auch, dass öffentlich-rechtliche und private Veranstalter sich gegenseitig stärker als ökonomische Konkurrenz betrachten und unternehmerische Instrumente sowohl beim Kauf und Verkauf von Senderechten und Programmverwertungen als auch bei der Programmgestaltung selbst einsetzen.
 
 Programme
 
Seit den Anfängen hat der Umfang des Rundfunkangebots ständig zugenommen sowohl durch Vermehrung der Anzahl der Sender und ihrer Programme als auch durch Ausdehnung der Sendezeiten. Neben der Zulassung privater Hörfunk- und Fernsehsender wurde diese Zunahme auch durch die technische Entwicklung (Digitalisierung, Satellitendirektempfang, rasche Verbreitung des Internet) forciert. Im Zuge der Regionalisierung des Rundfunks wurden zunehmend regionale »Fensterprogramme« für Hörfunk- und Fernsehsendungen eingerichtet, die die bereits vorhandenden Landes- oder Regionalstudios, die redaktionelle Beiträge liefern oder direkt senden, als Sendeort nutzen. Die Sendedauer im Rundfunk nahm kontinuierlich zu, sodass Hörfunk- und Fernsehsender heute rund um die Uhr Programme ausstrahlen.
 
Seit der Einführung privater Fernsehsender 1984 (Privatfernsehen) nahm auch die Zahl der von öffentlich-rechtlichen Sendern getragenen Fernsehprogramme (länderübergreifend seit 1984 3sat, seit 1992ARTE; seit 1992 DW-tv) zu; ebenso schlossen sich ARD und ZDF dem seit Beginn der 90er-Jahre im Privatfernsehmarkt herrschenden Trend zur Errichtung von Sparten- und Zielgruppenprogrammen an (seit 1997 Kinderkanal, Phoenix). Auch das Hörfunkprogrammangebot hat sich seit den 70er-Jahren mit der Einführung von Serviceprogrammen verändert und ausgeweitet. Zu den vier bis fünf terrestrisch empfangbaren öffentlich-rechtlichen Landesprogrammen, die in steigendem Umfang in regionale Fensterprogramme auseinandergeschaltet werden, traten seit Mitte der 80er-Jahre zahlreiche private Anbieter, die insbesondere mit Senderketten und »Lokalradios« neue Wege beschritten. Neue Übertragungsmöglichkeiten eröffnen Kapazitäten für zusätzliche Programme privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter (digitaler Hörfunk, digitales Fernsehen, Internetradio).
 
 Geschichte
 
Der Nachweis der von J. C. Maxwell postulierten elektromagnetischen Schwingungen, die sich als Wellen im Raum und längs elektrischer Leiter fortpflanzen, gelang 1888 Heinrich Hertz. Nach Erfindung der Antenne durch A. S. Popow (1895) wurden 1896/97 erste drahtlose Signalübertragungen erprobt (G. Marconi in Großbritannien, A. S. Popow in Russland, A. Slaby in Deutschland). 1898 führte K. F. Braun den geschlossenen Schwingungskreis zur Abstimmung ein. 1903 erzeugte V. Poulsen ungedämpfte Wellen (Lichtbogensender) als Voraussetzung für drahtlose Telefonie. Eine durchgreifende Weiterentwicklung der Funktechnik begann mit der Erfindung der Elektronenröhre. 1911 gab Otto von Bronk (* 1872, ✝ 1951) die Schaltung zur HF-Verstärkung an. 1913 erfand A. Meissner den Rückkopplungsoszillator zur Schwingungserzeugung, unentbehrliche Baustufe aller Sender und der meisten Empfänger. Der Überlagerungsempfänger wurde 1918 von W. Schottky und E. H. Armstrong erfunden.
 
Der erste regelmäßig tätige Rundfunksender nahm am 2. 11. 1920 in Pennsylvania im Mittelwellenbereich den Betrieb auf. Am 22. 12. 1920 sendete die Hauptfunkstelle Königs Wusterhausen das erste Instrumentalkonzert. Die offizielle Eröffnung des deutschen Rundfunks erfolgte am 29. 10. 1923 über einen im Berliner Voxhaus installierten 250-Watt-Mittelwellensender. Ende 1924 arbeiteten in Deutschland 15 Rundfunksender; ebenfalls 1924 wurde der Rundfunkbetrieb in Österreich und in der Schweiz aufgenommen. Die Zahl der Rundfunkteilnehmer betrug in Deutschland 1924 rd. 99 000, 1926 rd. 1 Mio. Hörer.
 
Die Sendeleistungen stiegen rasch (1925 bis 25 kW, 1930 bis über 100 kW). Erstmals 1925 wurde ein Rundfunkprogramm auf Kurzwelle von den USA nach Europa übertragen und hier über Mittelwellensender wieder ausgestrahlt. Nach dreijährigen Versuchen nahm 1929 der erste deutsche Rundfunksender im Kurzwellenbereich den Betrieb auf. 1935 begann auf dem Berliner Funkturm ein UKW-Sender mit einem Versuchsprogramm. (Fernsehen, Geschichte)
 
Am 15. 5. 1925 wurde als Dachorganisation des deutschen Rundfunks die »Reichsrundfunkgesellschaft« (RRG) gegründet, deren Vorsitz der Rundfunkpionier H. Bredow innehatte. Die Kapitalbeteiligung der Deutschen Reichspost an der RRG betrug 51 %. Mit der Gründung der Aktiengesellschaft »Drahtloser Dienst« (DRADAG) am 24. 7. 1926 sicherte sich das Reichsinnenministerium außerdem entscheidenden Einfluss auf den inhaltlichen Bereich, denn die DRADAG hatte das Monopol inne für alle Nachrichtensendungen und andere Formen der politischen Berichterstattung. Die RRG wurde am 30. 6. 1933 zum Eigentum des Reiches erklärt und direkt dem Propagandaministerium unterstellt; gleichzeitig wurden die regionalen Rundfunkgesellschaften aufgelöst. Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs (1939) wurden die Gleichschaltungsmaßnahmen weiter verschärft, so z. B. ein Kurzwellensender für die Verbreitung von Propaganda ins Ausland eingerichtet und 1940 ein Reichs-Einheitsprogramm eingeführt.
 
Nach den Erfahrungen in der Weimarer Republik und während der nationalsozialistischen Herrschaft war die Entstehung des Rundfunks im Nachkriegsdeutschland im Wesentlichen von zwei Leitlinien bestimmt: Es sollte keinen Rundfunk mehr geben, der im Dienst einer Partei steht, und man erstrebte keinen kommerziellen Rundfunk wie jenen in den USA, der sich ausschließlich aus Werbung finanziert. Die Struktur des Rundfunks wurde nachdrücklich geprägt vom Einfluss der westlichen Besatzungsmächte, die in ihren Zonen zentrale Sender errichteten und diese nach anfänglichen Kontroll- und Zensurmaßnahmen rasch in die Hände deutscher Mitarbeiter übergaben. Hinsichtlich der zukünftigen Organisation des Rundfunks entschied man sich für eine regionale Struktur und eine Organisationsform nach dem Modell des öffentlich-rechtlichen britischen BBC. Auf der Grundlage von Landesrundfunkgesetzen wurden in den Jahren 1948 und 1949 die Landesrundfunkanstalten gegründet, die sich 1950 zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammenschlossen.
 
Die Situation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den 70er-Jahren war geprägt durch zum Teil heftige kommunikationspolitische Kontroversen, die zum einen um das Problem der inhaltlichen Ausgewogenheit beziehungsweise der verstärkten parteipolitischen Einflussnahme, zum anderen - im Zuge der Realisierung neuer Sendetechniken - um die Zulassung privater Anbieter kreisten. Nachdem das BVerfG in seinem Fernsehurteil vom 16. 6. 1981 die Konzessionierung privater Anbieter mit den bestehenden Gesetzen grundsätzlich für vereinbar erklärt hatte, war der Weg für die Einführung des Privatfunks geebnet.
 
Hörfunk und Fernsehen waren (bis November 1989) in der DDR zwei selbstständige staatliche Einrichtungen, die dem Ministerrat unterstanden. Die Staatlichen Komitees für Rundfunk und für Fernsehen waren an die Weisungen des Presseamtes beim Vorsitzenden des Ministerrats und des Politbüros der SED gebunden. Die Finanzierung erfolgte durch Gebühren und staatliche Zuschüsse (beim Hörfunk rd. 50 %, beim Fernsehen rd. 25 %). Die rechtliche Grundlage für die Neuordnung des Rundfunks in den neuen Ländern bildete Art. 36 des Einigungsvertrags, auf dessen Grundlage das Rundfunküberleitungsgesetz vom 14. 9. 1990 erlassen wurde. 1991 wurden zwei neue, in die ARD aufgenommene öffentlich-rechtliche Länderanstalten gegründet: am 30. 5. der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) für die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und am 25. 9. der Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg (ORB) für Berlin und Brandenburg. Da die Pläne des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Errichtung einer gemeinsamen Nordostdeutschen Rundfunkanstalt zusammen mit Brandenburg und Berlin gescheitert waren, trat Radio Mecklenburg-Vorpommern am 11. 9. 1991 dem NDR-Staatsvertrag bei. Am 4. 7. 1991 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, die Hörfunkprogramme der Bundesrundfunkanstalten RIAS 1, Deutschlandsender (DS) - Kultur und Deutschlandfunk in einer neuen, nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung von ARD und ZDF mit Sitz in Köln zusammenzufassen. In dem am 31. 8. 1991 von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird erstmals von einer Gleichrangigkeit öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter ausgegangen. Durch den Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vom 31. 5. 1997 wurden der Süddeutsche Rundfunk (SDR) und der Südwestfunk (SWF) zum Südwestrundfunk (SWR) zusammengeschlossen.
 
In Österreich begann die Ausstrahlung von öffentlichen Rundfunksendungen 1924. Die in diesem Jahr gegründete Radio-Verkehrs-AG (RAVAG) geriet Ende der 20er-Jahre immer mehr in Regierungsabhängigkeit. Die Neuorganisation des Rundfunks nach 1945 geschah nach dem Vorbild des britischen BBC als öffentlich-rechtliche (Bundes-)Anstalt. 1955 gründete der Ministerrat die Österreichische Rundfunk Gesellschaft mbH (seit 1967 ORF; 2001 in eine öffentlich-rechtliche Stiftung umgewandelt).
 
Die Geschichte des Rundfunks in der Schweiz begann bereits 1911, als die ersten Radioempfangskonzessionen erteilt wurden. Die erste öffentliche Sendeanlage - die dritte in Europa - wurde jedoch erst 1922, primär im Dienste des Luftverkehrs, in Betrieb genommen. 1926 gab es fünf schweizerische Radiostationen, in Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich. 1931 kam es zur Gründung der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft (SRG) als Dachorganisation für mehrere Regionalgesellschaften.
 
Literatur:
 
R. in Dtl., hg. v. H. Bausch, 5 Bde. (1980);
 H. J. Kleinsteuber: R.-Politik in der Bundesrep. Der Kampf um die Macht über Hörfunk u. Fernsehen (1982);
 
R.-Ökonomie, Beitrr. v. G. Breitbart u. a. (1983);
 
R.-Bibliogr. 1926-1942, Tl. 1: Reg.-Bd., Tl. 2: Microfiches (1984);
 U. Alter: Zielkonflikte im Unternehmen R. Eine empir. Unters. zum Schweizer Fernsehen (1985);
 T. Krummenacher: R.-Freiheit u. R.-Organisation (Bern 1988);
 D. W. Busch u. R. Wieneke: Private Anbieter in Hörfunk u. Fernsehen in der Bundesrep. Dtl. (1989);
 
Medien im vereinten Dtl., hg. v. W. A. Mahle (1991);
 
R.-Recht in Österreich, hg. v. P. Twaroch u. W. Buchner (Wien 41992);
 G. Herrmann: R.-Recht. Fernsehen u. Hörfunk mit neuen Medien (1994);
 
R.-Verfassungsrecht, Beitrr. v. R. Ricker u. P. Schiwy (1997);
 K. Dussel: Dt. R.-Geschichte (1999).
 
Periodika: Internat. Hb. für R. u. Fernsehen. .., hg. vom Hans-Bredow-Inst. für R. u. Fernsehen (1957 ff., zweijährl.);
 
Media-Perspektiven (1963 ff.);
 
ZDF-Jb. (1965 ff.);
 
ARD-Jb. (1969 ff.);
 
DLM-Jb. Privater R. in Dtl. (1988 ff., zweijährl.).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Rundfunkempfänger: Elektromagnetische Wellen werden hörbar
 
Rundfunk: Über den Äther gesendet
 
Rundfunk: Ein jung gebliebenes Medium
 
Fernsehen: Übertragung von Bild und Ton
 

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Rụnd|funk, der; -s [1923 gepr. von dem dt. Funktechniker H. Bredow (1879-1959), eigtl. = Funk, der in die Runde ausgestrahlt wird; seit 1924 amtlich für „Radio“]: 1. drahtlose Verbreitung von Informationen u. Darbietungen durch elektromagnetische Wellen: die Massenmedien Presse, R. und Fernsehen. 2. durch den Rundfunksender verkörperte Einrichtung des Rundfunks (1): der Westdeutsche R.; den R. anrufen; er arbeitet beim R.; eine Aufnahme für den R.; das Spiel wird vom R. direkt übertragen; die Aufständischen besetzten den R. (das Sendehaus). 3. (veraltend) Rundfunkempfänger, Radiogerät: R. hören; den R. einschalten, abstellen; etw. aus dem R. erfahren; das habe ich im R. gehört.

Universal-Lexikon. 2012.