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Frauenarbeit
Frau|en|ar|beit 〈f. 20
1. bes. für Frauen geeignete Arbeit
2. die Erwerbstätigkeit der Frau
3. Arbeit zugunsten der Frau, z. B. für Gleichberechtigung, Arbeitsschutz usw.
● in der \Frauenarbeit tätig sein (innerhalb einer Partei, Gemeinde usw.)

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Frau|en|ar|beit, die:
a) <o. Pl.> Erwerbstätigkeit von Frauen;
b) Arbeit od. Verrichtung, die als bes. geeignet für Frauen angesehen wird;
c) <o. Pl.> organisierte Betätigung für die Belange von Frauen:
kirchliche F.

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Frauenarbeit,
 
im engeren Sinn die gegen Entgelt geleistete Arbeit der Frauen, in der Regel als (außerhäusliche) Erwerbstätigkeit, im weiteren Sinn auch die von Frauen (unentgeltlich) erbrachten häuslichen Tätigkeiten für die Familie oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (Hausarbeit).
 
 Entwicklung der Frauenarbeit
 
Bis zur Industrialisierung bestand Frauenarbeit überwiegend aus landwirtschaftlicher Arbeit sowie der Eigenproduktion grundlegender Güter wie Nahrung, Kleidung u. a. (Subsistenzwirtschaft). Mit der Industrialisierung verbreitete sich die Heimarbeit (Hausindustrie) sowie die Manufakturarbeit, Verlagsarbeit (Verlagssystem) und im Gefolge die Fabrikarbeit. In den Hausindustrien waren die Frauen zu billigster Akkordarbeit gezwungen, und in der Industrie (v. a. in der Textilindustrie, auch in Bergbau und Hüttenwesen) entstand ein Frauenproletariat. Frauen arbeiteten verglichen mit Männern zu weitaus geringeren Löhnen. Im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts waren Frauen außerhalb des Dienstbotenbereichs u. a. als Kontoristinnen, Verkäuferinnen sowie im Postwesen tätig. Die Frauenbewegung machte u. a. darauf aufmerksam, dass die Frauenarbeit nicht erst mit der Industrialisierung zugenommen habe, sondern lediglich ihre statistische Erfassung. - In den alten Bundesländern nimmt die Frauenerwerbstätigkeit v. a. seit den 1960er-Jahren zu, in den neuen Ländern ist sie leicht rückläufig.
 
 Die unbezahlte Frauenarbeit
 
Der Wert der im Haushalt, bei der Kindererziehung sowie zur Pflege beziehungsweise Betreuung von Kranken und Alten geleisteten (unbezahlten) Arbeit wird für die Industrieländer auf 30-50 % des Bruttoinlandsprodukts geschätzt. Diese Arbeit wird überwiegend von Frauen erbracht. Im früheren Bundesgebiet leisteten (1992) vollzeiterwerbstätige Frauen 24,5 Stunden, teilzeiterwerbstätige Frauen 45,5 Stunden und nichterwerbstätige Frauen 52,5 Stunden unbezahlte Hausarbeit pro Woche. Für die Entwicklungsländer ist typisch, dass die dort ebenfalls überwiegend von Frauen geleistete Hausarbeit zusätzlich aufwendige Tätigkeiten wie die Feld- und Gartenarbeit, die Wasser- und Brennholzbeschaffung und die Subsistenzproduktion umfasst.
 
 Frauenerwerbstätigkeit
 
Die Hälfte der Weltbevölkerung von (2001) 6,1 Mrd. Menschen besteht aus Frauen und Mädchen; sie nehmen zwischen 35 und 40 % aller bezahlten Arbeitsplätze ein. Dabei existieren von Land zu Land beachtliche Unterschiede, die v. a. auf den wirtschaftlich-technischen Entwicklungsstand, die vorherrschende Religion und die jeweilige Wirtschaftsverfassung zurückzuführen sind. So ist die (bezahlte) Frauenerwerbsarbeit besonders gering in den afrikanischen Entwicklungsländern, Teilen von Südamerika und Südostasien, aber auch in den arabischen u. a. islamischen Ländern. Die Frauenerwerbsquoten (Anteil der erwerbstätigen Frauen an der Gesamtzahl der Frauen im erwerbsfähigen Alter) liegen dort zum Teil unter 20 % und erreichen allenfalls Werte zwischen 30 und 40 %. Dies allein besagt jedoch wenig über die Art der Frauenarbeit in jenen Ländern; in ländlichen Regionen wird sie als Subsistenzwirtschaft, in den Millionenstädten oder Agglomerationsgebieten häufig im informellen Sektor ausgeübt.
 
In den entwickelten Industriestaaten mit marktwirtschaftlicher Wirtschaftsordnung (ohne frühere Staatshandelsländer) liegen die Frauenerwerbsquoten (2000) zwischen 50 und 80 %. Sie sind in den letzten Jahrzehnten - v. a. in Europa und den USA - deutlich angestiegen, z. B. in in den Mitgliedstaaten der EU von (1960) 34 % auf (2000) rd. 60 %. Die höchsten Frauenerwerbsquoten weisen Dänemark, Norwegen und Schweden auf, die niedrigsten Spanien und Italien; Deutschland nimmt im internationalen Vergleich einen mittleren Platz ein. Bei Beurteilung dieser Entwicklung ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch der Anteil der bei Frauen besonders ausgeprägten Teilzeitarbeit stark zugenommen hat. So stieg die Teilzeitquote der Frauen von (1973, früheres Bundesgebiet) 25,7 % auf (2000, Gesamtdeutschland) 37,9 %. Dieser Anstieg resultiert v. a. aus einer Ausweitung der geringfügigen Beschäftigung. Die Zunahme der Frauenerwerbstätigkeit hat in Verbindung mit der Verkürzung der Vollzeitarbeit und der Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung insoweit zu keiner adäquaten Veränderung des Arbeitsvolumens geführt. Der Mikrozensus weist allerdings nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern aus. So stieg der Anteil der teilzeiterwerbstätigen Frauen im früheren Bundesgebiet von (1991) 34 % auf (1999) 42 %, in den neuen Ländern hingegen von (1991) 18 % auf (1999) 22 %.
 
Wesentliche Bestimmungsgründe für das Ausmaß weiblicher Erwerbstätigkeit sind der Familienstand, die Kinderzahl sowie die Möglichkeit von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung. Individuelle Gründe für die Erwerbstätigkeit sind u. a. die Notwendigkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder zum Familieneinkommen beizutragen, und das Streben nach wirtschaftlicher Unabhängigkeit; verstärkt kommen in den letzten Jahren das Bedürfnis nach einer von der Familie losgelösten beruflichen Betätigung sowie der Anspruch, den erlernten Beruf (wieder) auszuüben, hinzu.
 
In Deutschland waren 1999 von den 27,41 Mio. Frauen im erwerbsfähigen Alter (15-65 Jahre) rd. 17,5 Mio. (63,8 %) erwerbstätig beziehungsweise arbeitslos. Davon lebten 13,7 Mio. in den alten (Frauenerwerbsquote 61,7 %) und 3,8 Mio. in den neuen Bundesländern (73,0 %). Sechs von zehn erwerbstätigen Frauen sind verheiratet. Weltweit liegen die Durchschnittseinkommen der Frauen unter denen der Männer. Zwar hat sich sich diese Differenz allmählich verringert, sie ist aber nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) immer noch bemerkenswert hoch. Neben direkter Lohndiskriminierung der Frauen beruht dieser Einkommensunterschied darauf, dass Frauen v. a. in den niedrigeren Leistungsgruppen beschäftigt sind, weniger Überstunden bei insgesamt kürzeren Wochenarbeitszeiten leisten, weniger Tarifzuschläge erhalten und kürzere Betriebszugehörigkeiten als Männer aufweisen. Dementsprechend ist die Altersarmut bei Frauen überdurchschnittlich verbreitet.
 
Im Beruf sind Frauen gegenüber Männern oft benachteiligt: sie sind in der Regel in untergeordneten Positionen tätig, im Durchschnitt nimmt nur jede vierte Frau einen mittleren oder höheren Rang ein. Auch hinsichtlich des ausgeübten Berufs sind Frauen schlechter gestellt, weil sie sich auf ein viel engeres Berufsfeld (»Frauenberufe«) konzentrieren. Frauen sind überwiegend im Dienstleistungssektor beschäftigt; im früheren Bundesgebiet sind dort (1999) 78,5 % aller erwerbstätigen Frauen tätig, in den neuen Ländern 82,6 %. Über 20 % aller erwerbstätigen Frauen arbeiten in Büroberufen, gefolgt von Berufen im Gesundheitsdienst und sozialen Bereich, im Verkauf sowie in der (Gebäude-)Reinigung. Diese starke Konzentration von Frauen auf den Dienstleistungssektor beginnt bereits bei der Wahl des Ausbildungs- oder Studienfaches. Im allgemeinen Trend zur Dienstleistungsgesellschaft haben Frauen dadurch aber auch relativ günstige Beschäftigungsaussichten. - Die Festlegung von Frauen auf Erwerbstätigkeiten in Krankenpflege, Grundschulunterricht, Dienstleistungssektor und Kinderbetreuung ist weltweit - mit regionalen Besonderheiten - zu beobachten.
 
In vielen Ländern sind Frauen überproportional von Arbeitslosigkeit betroffen; auch in den OECD-Staaten insgesamt ist die Arbeitslosenquote der Frauen durchgängig höher als die der Männer. In den alten Bundesländern ist dies insbesondere seit 1970 zu beobachten. Mit über 1 Mio. arbeitsloser Frauen belief sich deren Arbeitslosenquote 1985 auf 10,4 % im Gegensatz zu 8,6 % bei Männern. Ursachen waren neben einer stärkeren Nachfrage von Frauen nach Erwerbstätigkeit auch der technologische Wandel. Dieser hat bisher v. a. bei den gewerblich-technischen Arbeitsplätzen, die mit an- oder ungelernten Frauen besetzt waren, zu Arbeitslosigkeit geführt und wirkt sich mit Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologen zunehmend auch im Büro- und Verwaltungsbereich aus. Im Jahr 2000 lagen die Arbeitslosenquoten in Deutschland mit 9,2 % für Männer und 10,0 % für Frauen nahe beieinander. Dazu hat auch der stärker zielgruppenorientierte Einsatz des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums beigetragen. Allerdings stellt sich die Situation in den alten und neuen Bundesländern auch weiterhin sehr unterschiedlich dar. Während im früheren Bundesgebiet die Arbeitslosenquoten für Männer und Frauen mit 7,7 % gleich hoch waren, lag die der Frauen in den neuen Bundesländern mit 18,8 % deutlich über der der Männer (15,9 %). Aber auch hier ist eine Konvergenz zu beobachten, wenngleich diese aber eher auf eine sich verschlechternden Situation bei den Männern zurückzuführen ist; 1995 hatten die entsprechenden Werte 19,3 % beziehungsweise 10,7 % betragen.
 
Österreich:
 
Der Anteil der berufstätigen Frauen an den Frauen zwischen 15 und 60 Jahren ist von (1970) 54 % auf (1999) rd. 63 % gestiegen. Über die Hälfte aller verheirateten Frauen mit Kindern ist erwerbstätig; zwei Drittel dieser Kinder sind unter 18 Jahren. Bei der Erwerbsquote gibt es regionale Unterschiede: In Wien sind knapp zwei Drittel der Frauen berufstätig, in Kärnten und Vorarlberg mit etwa 56 % etwas mehr als die Hälfte. Durchschnittlich verdienen Frauen 25 % weniger als Männer.
 
Schweiz:
 
Die Erwerbsquote der Frauen liegt (1999) bei 76 %; die Schweiz zählt damit zu den Ländern mit der höchsten Frauenerwerbsquote. Aber auch hier sind Frauen in wenigen »Frauenberufen« konzentriert, u. a. im Hotel- und Gaststättengewerbe, Büro und Verkauf. Weniger als 1 % der Führungskräfte sind weiblich. 1980 betrug die Arbeitslosenquote für Männer und Frauen jeweils 0,2 %. Sie ist bis 1999 bei den Frauen auf 3,6 % angestiegen (Männer 2,5 %). Das durchschnittliche Monatsgehalt betrug 1999 bei Männern 6 250 sfr, bei Frauen 4 766 sfr.
 
 Rechtliche Regelungen
 
Bei den gesetzlichen Regelungen zur Frauenarbeit ist zu unterscheiden zwischen Gesetzen, die spezielle Arbeitsschutzvorschriften für Frauen enthalten, solchen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern, und schließlich solchen, die (auch) der Gleichstellung im beruflichen Leben dienen.
 
Der gesetzlich verankerte Frauenschutz geht auf eine Novellierung der Gewerbeordnung vom 17. 7. 1878 zurück. Die wesentlichen Bestimmungen über den erhöhten Schutz für Frauen sind dann 1938 in die Arbeitszeitordnung (AZO) eingefügt und in den folgenden Jahren noch erweitert worden. Danach durften Frauen täglich höchstens 10 Stunden arbeiten, nach maximal 4,5 Stunden waren Pausen einzulegen, Nachtarbeit war für Arbeiterinnen verboten, gefährliche und schwere Tätigkeiten waren generell untersagt, z. B. die Arbeit in Bergwerken, auf Bauten und Fahrzeugen. Ausnahmen bei Arbeitszeit und Nachtarbeit waren in bestimmten Bereichen (Gastgewerbe, Krankenhäuser u. Ä.) möglich. Die Einstellung gegenüber geschlechtsspezifischen Beschäftigungsverboten hat sich inzwischen völlig gewandelt. Mit dem Gesammelten zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (ArbZRG) vom 6. 6. 1994, das vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern ausgeht, wurden die bisherigen Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Frauen, auch das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen und die Hausarbeitstagsregelungen, aufgehoben. Lediglich das Beschäftigungsverbot für Frauen im Bergbau unter Tage besteht noch (§ 64 a Bundesbergsgesetz).
 
Der speziellen Situation erwerbstätiger Frauen wurde durch weitere Gesetze Rechnung getragen: Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 17. 1. 1997 (Mutterschutz); Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 1. 12. 2000 (Erziehungsgeld, Elternzeit); Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. 7. 1992 beziehungsweise Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. 8. 1995 (Schwangerschaftsabbruch); Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz, 2. GleiBG) vom 24. 6. 1994. Durch das 2. GleiBG wurde die Sollvorschrift der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung (§ 611 b BGB) in ein Verbot geschlechtsspezifischer Stellenausschreibungen umgewandelt. Für die geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Bewerbungen, beim beruflichen Aufstieg oder bei Kündigungen wurden Sanktionen eingeführt. Zum Schutz der Beschäftigten in allen wirtschaftlichen Bereichen vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wurde das Beschäftigtenschutzgesetz als Art. 10 des 2. GleiBG erlassen. Auch Art. 31 Einigungsvertrag verpflichtet den deutschen Gesetzgeber, die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen weiterzuentwickeln und angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten. Mit Wirkung vom 15. 11. 1994 ist Art. 3 Absatz 2 GG (»Männer und Frauen sind gleichberechtigt«) ergänzt worden: »Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.« Die Vorschrift des § 2 Nummer 5 Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), dass Maßnahmen nach dem AFG insbesondere zur Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungsstellen- und Arbeitsmarktes beizutragen haben und Frauen, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich eingegliedert und gefördert werden, ist zum 1. 1. 1993 um die Regelung erweitert worden, dass Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden sollen. Diese Bestimmungen wurden in § 8 SGB III (Arbeitsförderung), in Kraft seit 1. 1. 1998, übernommen. Nach § 8 SGB III sollen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt fördern. Weiterhin sollen diese Leistungen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. Nicht zuletzt regeln §§ 24, 24a SGB VIII den gesetzlichen Anspruch eines Kindes vom vollendeten 3. Lebensjahr an auf den Besuch eines Kindergartens.
 
Die Änderungen und Neuerungen des deutschen Rechts zur Herbeiführung der Gleichberechtigung wurden wesentlich durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgelöst. Hervorzuheben sind u. a.: Art. 119 EWG-Vertrag, der bereits 1957 Lohngleichheit für Männer und Frauen forderte; die Richtlinie (75/117/EWG) von 1975, die den Grundsatz der Lohngleichheit weiterentwickelte; die Richtlinie (76/207/EWG) von 1976, die festlegt, dass niemand aufgrund seines Geschlechts oder seines Familienstandes beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen mittelbar oder unmittelbar diskriminiert werden darf; die Richtlinie (79/7/EWG) von 1979, die Diskriminierungen sowohl beim Zugang zu als auch bei der Berechnung von sozialen Leistungen verhindern soll und »positive Diskriminierungen« ausdrücklich erlaubt, z. B. die Anrechnung von Erziehungszeiten bei der Rentenberechnung; die Richtlinie (86/378/EWG) von 1986, die das Prinzip der Gleichbehandlung auf die betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit ausweitet. Im Vertrag von Amsterdam von 1997 hat die EU die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten als Aufgabe der Gemeinschaft festgeschrieben. Dies beinhaltet auch eine der vier beschäftigungspolitischen Leitlinien der EU für 1998 (Stärkung der Maßnahmen für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt). Zusätzlich zur Fortführung spezieller Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung wurde bei der Umsetzung aller vier Säulen der Leitlinien der Gender-Mainstreaming-Ansatz eingeführt. Das bedeutet, dass die Förderung der Geschlechtergleichstellung neben speziellen Frauenfördermaßnahmen in alle Politikfelder einzubeziehen ist und die Auswirkungen aller Programme, Konzepte und Maßnahmen auf Frauen und Männer schon in der Planungsphase zu berücksichtigen sind. Diese Vorgabe wurde 1999 von der Bundesregierung durch Kabinettsbeschluss zum Programm »Frau und Beruf« übernommen. Die Gleichstellung von Frauen und Männern soll als Querschnittsaufgabe (Gender Mainstreaming) gefördert werden (Art. 2, 3 EG-Vertrag). In der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien wurde deshalb 2000 formuliert, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen durchgängiges Leitprinzip ist und und bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesregierung in ihren Bereichen gefördert werden soll.
 
Wie in Deutschland wird den weiblichen Arbeitnehmern auch im österreichischen Recht ein besonderer Schutz durch einzelne Gesetze gewährt. Das Gleichbehandlungsgesetz 1979 richtete sich in seiner ursprünglichen Fassung gegen die Diskriminierung bei der Lohnhöhe; mit seiner Novellierung 1985 wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung auf die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen und die betriebliche Aus- und Weiterbildung ausgedehnt sowie das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung aufgestellt. Außerdem wurde eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet. Eine wesentliche Angleichung an EG-Normen erfolgte 1990, als das Gleichbehandlungsgesetz auf praktisch alle Aspekte der Arbeitsverhältnisse ausgeweitet wurde. Mit Wirkung vom 1. 1. 1993 sind die mittelbare Diskriminierung sowie die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Diskriminierungstatbestände in das Gesetz aufgenommen worden. Bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot bestehen Ansprüche auf Schadenersatz. Daneben gelten Schutzvorschriften nach dem Frauennachtarbeitsgesetz von 1969.
 
In der Schweiz wurde zur Durchsetzung des seit 1981 geltenden Verfassungsanspruchs von Mann und Frau auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit vom Bundesgesetzgeber am 24. 3. 1995 ein Gleichstellungsgesetz erlassen. Danach dürfen Frauen im Erwerbsleben weder unmittelbar noch mittelbar benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, die familiäre Situation oder eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt u. a. für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Entlohnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung sowie Entlassung. Angemessene Maßnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau (positive Diskriminierungen) sind statthaft. Wer von einer unzulässigen Diskriminierung betroffen ist, kann auf deren Verbot, Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung klagen. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Verbandsklage, einen verstärkten Kündigungsschutz und gewisse Beweiserleichterungen vor. Die Schweiz ist dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. 12. 1979 mit Wirkung vom 26. 4. 1997 beigetreten.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Arbeitslosigkeit · Armut · Frauenbewegung · Frauenförderplan · Heimarbeit
 
Literatur:
 
Women at work (Genf 1977 ff.);
 
Selected standards and policy statements of special interest to women workers. Adopted under the auspices of the ILO (Genf 1980);
 Walter Müller u. a.: Strukturwandel der F. 1880-1980 (1983);
 R. Bake: Vorindustrielle Frauenerwerbsarbeit (1984);
 C. Bischoff: Frauen in der Krankenpflege. Zur Entwicklung von Frauenrolle u. Frauenberufstätigkeit im 19. u. 20. Jh. (1984);
 
F. 1945-1949. Quellen u. Materialien, hg. v. D. Schubert (1984);
 H. M. Pfarr u. K. Bertelsmann: Gleichbehandlungs-Ges. Zum Verbot der unmittelbaren u. der mittelbaren Diskriminierung von Frauen im Erwerbsleben (1985);
 
Women workers in multinational enterprises in developing countries, hg. v. L. Lim (Genf 1985);
 
Grenzen der Frauenlohnarbeit, bearb. v. H. Kramer u. a. (1986);
 U. Knapp: F. in Dtl., 2 Bde. (21986);
 L. Goldschmidt-Clermont: Economic evaluations of unpaid household work. Africa, Asia, Latin America and Oceania (Genf 1987);
 H. M. Pfarr: Quoten u. Grundgesetz (1988);
 
Familie u. Erwerbstätigkeit im Umbruch, hg. v. N. Ott u. G. Wagner (1992);
 
Herrenhaus Europa. Geschlechterverhältnisse im Wohlfahrtsstaat, hg. v. S. Schunter-Kleemann (1992);
 B. Stiegler: In Zukunft wieder Reservearmee? Frauen u. demograph. Wandel (1993);
 
Arbeitsmarkt für Frauen 2000. Ein Schritt vor oder ein Schritt zurück?, hg. v. P. Beckmann u. G. Engelbrech (1994);
 
Im Blickpunkt: Frauen in Dtl., hg. v. Statist. Bundesamt (1998);
 
Hemmnisse der Frauenerwerbstätigkeit, hg. v. Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Wien 1999);
 A. von Wahl: Gleichstellungsregime. Berufl. Gleichstellung von Frauen in den USA u. in der Bundesrep. Dtl. (1999);
 B. Pfau-Effinger: Kultur u. Frauenerwerbstätigkeit in Europa (2000);
 A. Döse: F. in Europa u. Gemeinschaftsrecht (2000);
 B. Krais u. M. Maruani: F. - Männerarbeit. Neue Muster der Ungleichheit auf dem europ. Arbeitsmarkt (Aus dem Frz. 2000);
 
Chancengleichheit durch Personalpolitik. Gleichstellung von Frauen u. Männern in Unternehmen u. Verwaltungen, hg. v. G. Krell (32001).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Pauperismus: Ausbeutung und Massenelend
 

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Frau|en|ar|beit, die: a) <o. Pl.> Erwerbstätigkeit von Frauen; b) bes. für Frauen geeignete Arbeit od. Verrichtung; c) <o. Pl.> organisierte Betätigung für die Belange von Frauen.

Universal-Lexikon. 2012.