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Ab|rüs|tung ['aprʏstʊŋ], die; -:das Abrüsten:
Verhandlungen über eine weitere [atomare] Abrüstung.
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Ạb|rüs|tung 〈f. 20; unz.〉 das Abrüsten; Sy Demobilisierung, Demobilmachung
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Ạb|rüs|tung, die; -, -en:
das ↑ Abrüsten (1):
eine totale, allgemeine, atomare A.
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Abrüstung,
politischer Begriff, bezeichnet im engeren Sinn sowohl den Prozess der Verminderung oder des völligen Abbaus militärischer Mittel (Waffen und Streitkräfte) als auch den an dessen Ende erreichten entmilitarisierten Zustand. Als allgemeine Abrüstung schließt sie alle Staaten der Erde ein, während einseitige Abrüstung sich nur auf einen einzelnen Staat bezieht. Unterschieden wird weiter zwischen vollständiger Abrüstung aller Waffenarten und Teilstreitkräfte und kontrollierter, partieller (teilweiser) Abrüstung oder »kooperativer Rüstungssteuerung« (nach Baudissin), im internationalen Sprachgebrauch auch Rüstungsbegrenzung oder -kontrolle (englisch arms control) genannt. Letztere kann nur dann als Abrüstung im engeren Sinne gelten, wenn es um den Abbau bestimmter Waffenarten (ganz oder teilweise), Truppenteile oder Truppengattungen (ganz oder teilweise) geht. Zur Rüstungsbegrenzung und -kontrolle zählen jedoch auch die Vereinbarung von Höchstgrenzen für bestimmte Waffen, die oberhalb des derzeitigen Standes einer oder beider Seiten liegen können, sowie die Beschränkung der Einsatzoptionen oder die Nichtweiterverbreitung (englisch nonproliferation) bestimmter Waffenarten. Dies kann mit der Zielsetzung von Abrüstung in Einklang stehen und als Zwischenstadium zu wirklichen Abrüstungschritten angesehen werden, galt aber in der kritischen Auseinandersetzung um das Verhältnis von Abrüstung und Rüstungskontrolle während des Ost-West-Konflikts lange Zeit als eine der Begriffslogik von Abrüstung widersprechende Ausweitung.
Das Spektrum der Abrüstungs- und Rüstungskontrollverhandlungen und -vereinbarungen umfasst gegenwärtig folgende Felder: Nukleare Abrüstung und Nichtweiterverbreitung einschließlich kernwaffenfreier Zonen, nuklearer Teststopp, Raketenabwehr und Weltraumkriegführung, chemische Waffen, biologische Waffen, konventionelle Waffen, Landminen, Kleinwaffen, personelle Abrüstung sowie vertrauensbildende Maßnahmen. Noch nicht einbezogen ist die Informationskriegführung insbesondere im Bereich der Computernetzwerke (Cyberwar).
Für das Ausmaß der Abrüstung lassen sich verschiedene Indikatoren benennen: Zwischen 1988 und 1998 sind erstens die weltweiten Militärausgaben um 34 Prozent gesunken, zweitens die Bestände an schweren Waffen um 23 Prozent, drittens die Zahl der Soldaten um 22 Prozent und viertens die Beschäftigten in den Rüstungsunternehmen um 53 Prozent zurückgegangen. Aus diesen vier Indikatoren berechnet das Internationale Konversionszentrum in Bonn (BICC) einen Gesamtindex, der weltweit mit einem Rückgang von 30 Prozent (für Deutschland 49 Prozent) angegeben wird. Dennoch wurden 1998 noch rund 1 400 Mrd. DM weltweit für militärische Zwecke ausgegeben, gab es 425 000 schwere Waffen in den Arsenalen der Streitkräfte, standen fast 22 Millionen Menschen als Soldaten unter Waffen und arbeiteten mehr als 8 Millionen in der Rüstungsindustrie.
Ziele und Zielkonflikte
Im Zentrum der Bemühungen um Abrüstung beziehungsweise Rüstungskontrolle steht die »Einhegung militärischer Macht«. Doch unterscheiden sich hierbei die theoretischen Ansätze beider Konzepte grundlegend: Für die klassische Rüstungskontrolltheorie (nach M. Halperin/ T. Schelling) war nicht die Bewaffnung die unabhängige Variable, sondern das hinter einem Konflikt bestehende und in der Anarchie des Staatensystems begründete Sicherheitsdilemma, d. h. die Unsicherheit über die Absichten anderer Staaten. Demgegenüber sah die klassische Abrüstungstheorie in der Rüstung die primäre Ursache von Kriegen und daher in deren Reduzierung und Beseitigung eine Minderung der Kriegsgefahr. Als wichtigste Ziele beider Ansätze werden genannt die Kriegsverhütung beziehungsweise Stabilität, die Schadensbegrenzung im Kriegsfall sowie die Verminderung der Kosten, die durch Rüstung und Rüstungswettläufe entstehen. Diese Zielsetzungen sind nicht in jedem Fall miteinander vereinbar, z. B. gefährden Strategien der Schadensbegrenzung unter Umständen die Kriegsverhütung. So befürchtete schon im 5. Jahrhundert v. Chr. Sparta im Konflikt mit Athen, dieses bereite sich durch die Verstärkung seiner Stadtmauer auf einen neuen Krieg vor. Ähnlich wurden während des nuklearen Rüstungswettlaufs zwischen Ost und West Zivilschutzvorkehrungen (Bunkerbau) oder Raketenabwehr als Indizien für Kriegführungsabsichten gewertet.
Ein besonderes Problem der Stabilität stellte die Verwundbarkeit dar: Nuklearstreitkräfte, die gegenüber einem Erstschlag verletzlich waren, stellten für den Gegner einen Anreiz dar, loszuschlagen; daher war ihr Besitzer tendenziell geneigt, sie einzusetzen, bevor der Gegner sie zerstören konnte. Es kam daher im Rahmen der Rüstungskontrolle für die Nuklearmächte darauf an, Stabilität durch das wechselseitige Wissen um ihre Fähigkeit zu einem umfassenden zerstörerischen Zweitschlag (englisch »mutual assured destruction«, MAD, deutsch »gegenseitig gesicherte Vernichtung«) ein strategisches Gleichgewicht aufrechtzuerhalten. Damit stand jedoch das Ziel der Kriegsverhinderung mit dem der Schadensbegrenzung in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis.
Das rationalistische, utilitaristische abrüstungspolitische Ziel, Kosten zu mindern, das in der Theorie des demokratischen Friedens seit Kant als ein zentrales Motiv dafür angesehen wird, dass Bürger, wenn sie selbst über den Aufwand für Kriege zu entscheiden haben, eher zum Frieden neigen, kann die Staaten jedoch auch zu einer bloßen Umrüstung veranlassen, die die Wirksamkeit von militärischen Mitteln erhöht, etwa durch Verlagerung auf kostengünstigere Nuklearwaffen statt aufwendiger konventioneller Rüstung. Dieses Ziel war den anderen beiden jedoch stets nachgeordnet.
Das Ziel, durch Abrüstung den Frieden global oder regional zu sichern und weltweite oder geographisch begrenzte Konflikte abzubauen, wurde durch die mit dem Ende des Ost-West-Konflikts verbundene Abrüstung bisher nicht erreicht. Einerseits ermöglichte die Beendigung der Blockkonfrontation zwar erstmals bedeutsame Abrüstungsmaßnahmen im nuklearen (INF, START) wie im konventionellen Bereich (VKSE), andererseits brachen aber einige vorher durch die Gefahr einer nuklearen Eskalation unterdrückte oder unter Kontrolle gehaltene regionale Konflikte, insbesondere im ehemaligen Jugoslawien und in einigen Nachfolgestaaten der UdSSR, gewaltsam auf. Die daraufhin von den NATO-Staaten für notwendig erachteten »humanitären Interventionen« auf dem Balkan (insbesondere im Kosovo) verlangsamten nicht nur die Abrüstungsdynamik, sondern ließen neue Rüstungsbedürfnisse aufkommen, durch die sichergestellt werden soll, dass bei solchen Einsätzen das Risiko für Leben und Gesundheit der eigenen Soldaten minimiert wird.
Politische Problematik
Die meisten Staaten sehen in Rüstung und Militär eine wichtige Grundlage ihrer Selbstbehauptung und Stellung in der Staatenwelt. Entscheidungen über Abrüstung haben daher Einfluss auf das politisch-militärische Gleichgewicht zwischen den Staaten. Ihnen gehen deshalb militärtechnische, militärstrategische und politisch-konzeptionelle Überlegungen voran, denen macht- und interessenpolitische Gesichtspunkte zugrunde liegen. Auch wenn Abrüstung friedenspolitisch erwünscht und vielleicht sogar innenpolitisch opportun ist, ergeben sich Dilemmas daraus, dass mit ihr nicht das Wissen über die Herstellung von Waffen verschwindet und deshalb nicht sichergestellt werden kann, dass neue Aufrüstungsprozesse unterbleiben. Außerdem können sich konflikthafte Ungleichgewichte dadurch wieder einstellen, dass einige Länder ihren wirtschaftlichen und technischen Vorsprung zum Nachteil anderer nutzen. Über das Ziel vollständiger Abrüstung kann deshalb im Unterschied zur Rüstungsminderung nur als einer weltweiten Abrüstung diskutiert werden, wobei zugleich über ein wirksames kollektives Sicherheitssystem als Schutz vor militantem Rechtsbruch und über eine gerechte Weltordnung selbst nachzudenken ist.
Unter der Perspektive »dynamischer Rüstungskontrolle« kann dabei ein Kontinuum von Aufgabenstellungen für verschiedene Konfliktkonstellationen benannt werden: So wäre in Fällen »akuter Feindschaft« v. a. dafür zu sorgen, Kriegshandlungen zu beenden und neue gewaltsame Auseinandersetzungen zu verhindern, etwa durch die Schaffung von demilitarisierten Pufferzonen entlang sensitiver Grenzen und durch die Erhöhung der Kommunikationsdichte zwischen den Parteien. Bei »chronischer Gegnerschaft« gilt es, Krisenstabilität herzustellen und Zwänge zum vorzeitigen Militäreinsatz (Präemption) zu vermeiden. In einer Konstellation, in der »Rivalität und Kooperation« vorkommen, kann durch Rüstungsbegrenzung insbesondere bei den für Angriffe geeigneten Waffen, wechselseitige Transparenz und andere vertrauensbildende Maßnahmen zur politischen Stabilität beigetragen werden. Bestehen hingegen schon »überwiegend kooperative Beziehungen«, so vermag Rüstungskontrolle so weit in die Sicherheitspolitik einzugreifen, dass weit reichende Abrüstungsmaßnahmen möglich sind, da Rüstung nur noch das Restrisiko einer erneuten Feindschaft abzudecken braucht. Damit ist der Weg vorbereitet zu einer »Sicherheitsgemeinschaft« mit einer weit reichenden Koordination und partiellen Integration der Rüstungs- und Militärpolitik. Auf dieser Stufe verliert Rüstung ihren Charakter als Symbol nationaler Souveränität und Selbstbehauptung, verschmilzt Rüstungskontrolle mit kollektiver Sicherheit (nach Boutros-Ghali).
Während des Kalten Krieges wurde die Abrüstungsdebatte von ideologischen Gesichtspunkten beeinflusst. Dabei wurden Abrüstungsverhandlungen und -vereinbarungen als ein Mittel eingesetzt, um Aufrüstung zu verschleiern oder rüstungspolitische Zugeständnisse durch politischen oder ideologischen Terraingewinn auszugleichen.
Darüber hinaus lässt sich über lange Perioden der Abrüstungsgespräche zwischen den Weltmächten für beide Seiten die Tendenz nachweisen, dass Regierungen im Einklang mit dem militärisch-industriellen Komplex unter dem Vorwand, Trumpfkarten für Abrüstungsverhandlungen zu benötigen, neue Waffen entwickeln ließen, sodass in den schließlich ausgehandelten Verträgen bestenfalls inzwischen technologisch veraltete Waffensysteme abgerüstet wurden.
Historische Entwicklung
Auf Initiative des russischen Zaren Nikolaus II. befassten sich die Haager Friedenskonferenzen (1899, 1907) erstmals in der internationalen Diplomatie mit der Abrüstungsfrage. Die Erfahrungen des Ersten Weltkrieges förderten den Gedanken der Abrüstung; die von US-Präsident W. Wilson im Punkt IV seiner Vierzehn Punkte geforderte Reduzierung der nationalen Rüstungen auf das für die Sicherheit des Staates notwendige Minimum wurde Grundlage der Abrüstungspolitik des Völkerbundes. Die den besiegten Mächten des Ersten Weltkrieges in den Pariser Vorortverträgen (1919/20) auferlegten einseitigen Abrüstungsbestimmungen sollten erste Schritte zu einer allgemeinen Abrüstung sein.
1925 unterzeichneten zahlreiche Staaten das Genfer Giftgasprotokoll, das die kriegerische Anwendung, jedoch nicht die Herstellung erstickender, giftiger und ähnlicher Gase und bakteriologischer Mittel verbietet. Die Genfer Abrüstungskommission (1926-31) und die von ihr vorbereitete Genfer Abrüstungskonferenz (1932-35) scheiterten vor allem an der Frage der Sicherheitsgarantien für die abrüstenden Staaten. Auf der Washingtoner Konferenz (1921-22) und der Londoner Flottenkonferenz (1930) wurden abgestufte Rüstungsbeschränkungen auf dem Gebiet der Seekriegsrüstung (Flottenverträge) festgelegt. Das Deutsch-Britische Flottenabkommen (1935), das die Gesamtstärke der deutschen Kriegsflotte gegenüber der britischen auf ein Verhältnis von 35 zu 100 festlegte, legalisierte bedingt die deutsche Wiederaufrüstung im Marinebereich und durchbrach damit die Abrüstungsbestimmungen des Versailler Vertrages.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Abrüstung angesichts der von den Kernwaffen ausgehenden Risiken zu einem zentralen Thema der internationalen Diplomatie. In Fortsetzung der Politik des Völkerbundes griffen die Vereinten Nationen den Abrüstungsgedanken auf und drängten vor allem die beiden ersten Atommächte USA und UdSSR in vielen Resolutionen zu Abrüstungsvereinbarungen. Doch erst während einer ersten Phase der Entspannung im Kalten Krieg Ende der 1950er-Jahre fanden diese Mächte sich zu Verhandlungen bereit, bei denen sie allerdings den Rahmen der Vereinten Nationen weitgehend mieden, die sich deshalb in Fragen der Abrüstung über Jahrzehnte hinweg auf allgemeine Erklärungen beschränken mussten.
Das Verhältnis zwischen den beiden Weltmächten vom Beginn des Kalten Krieges bis zum Ende des Ost-West-Konflikts kann als ein - allerdings nicht geradliniger - Weg von der chronischen Gegnerschaft bis in die Nähe einer Sicherheitsgemeinschaft beschrieben werden. Ihre Verhandlungen über Abrüstung beziehungsweise Rüstungskontrolle führten zunächst nur zu der gemeinsam geteilten Einsicht, vom Streben nach militärischer Überlegenheit Abstand zu nehmen und zu einem strategischen Gleichgewicht zu gelangen, das auf dem Prinzip der »gegenseitig gesicherten Vernichtung« der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen beruhte. Grundlage dieser Politik war die Entwicklung und ständige Verbesserung von Raketen von interkontinentaler Reichweite mit atomaren Gefechtsköpfen, mit denen sie sich gegenseitig direkt erreichen und einander somit abschrecken konnten. Indem die Zivilbevölkerung quasi eine Geiselfunktion in diesem Kalkül erhielt, gewann die Problematik von Rüstung und Abrüstung eine politisch-moralische Dimension, die vor allem eine gegen Nuklearrüstung opponierende weltweite Friedensbewegung auf den Plan rief sowie dazu führte, dass sich insbesondere in westlichen Ländern eine rüstungskritische Friedensforschung entwickelte.
So kam es bis Ende der 1970er-Jahre zu einer Reihe von Rüstungskontrollabkommen (u. a. partielles Teststoppabkommen 1963; Weltraum- und Meeresbodenvertrag 1967; Kernwaffensperrvertrag 1968; B-Waffen-Abkommen 1972). Unter ihnen war der ABM-Vertrag über die Begrenzung ballistischer Raketenabwehrsysteme von 1972 der bedeutsamste, da er die beiderseitige Verwundbarkeit dadurch festschrieb, dass die USA und die Sowjetunion jeweils nur eine feste bodengestützte Stellung mit bis zu 100 Abfangkörpern und Startanlagen entweder zum Schutz der Hauptstadt oder einer Basis von Interkontinentalraketen unterhalten durften. Er zwang die Weltmächte, ihr prekäres Gleichgewicht zu stabilisieren, allerdings lange Zeit mit der Tendenz, sich bei den Offensivwaffen lediglich auf Obergrenzen zu einigen, die nicht geeignet waren, die Rüstungsspirale umzukehren (SALT I 1972 und SALT II 1979). Der ABM-Vertrag wurde durch die schon unter Präsident Clinton begonnenen und unter G. W. Bush massiv fortgesetzten Bemühungen der USA um ein landesweites Raketenabwehrsystem (NMD) bewusst ausgehebelt. Der ursprünglich zeitlich unbefristete ABM-Vertrag (Kündigungsfrist sechs Monate) wurde schließlich von den USA einseitig am 13. 12. 2001 mit Wirkung zum 13. 6. 2002 gekündigt, da die US-Regierung ihr erklärtermaßen gegen Raketenangriffe von »besorgniserregenden« (»concerned«) Staaten, wie zum Beispiel Nordkorea, gerichtetes Programm keinesfalls aufgeben will. Allerdings bezweifeln Naturwissenschaftler, ob ein solches System, das angreifende Raketen im Weltraum ausschalten soll, überhaupt realisierbar ist.
Aufgrund der Verschärfung des Ost-West-Konflikts trat Anfang der 1980er-Jahre bei dem bilateralen Abrüstungsdialog eine längere Pause ein, während der der Gesprächsfaden nur durch die auf multilateraler Ebene im Rahmen der KSZE geführte Stockholmer Konferenz über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa (KVAE) erhalten blieb. Zugleich demonstrierte die NATO mit der Umsetzung des Nachrüstungsteils ihres Doppelbeschlusses von 1979, der die Stationierung von Mittelstreckenraketen (Pershing II und Cruisemissiles) für den Fall vorsah, dass die UdSSR ihre Überlegenheit in diesem Bereich nicht abbaute, gegen schärfsten öffentlichen Protest in den Stationierungsländern (vor allem in der Bundesrepublik Deutschland) keinerlei Bereitschaft, den Rüstungswettlauf aufzugeben.
Als 1985 in der UdSSR M. S. Gorbatschow an die Macht gelangte, kam durch seine Einsicht, wirtschaftlich diesen Wettlauf nicht mehr lange durchhalten zu können, Bewegung in die Abrüstungsdiplomatie. Einen grundlegenden Durchbruch stellte der Abschluss der Stockholmer KVAE (1984-1986) dar, in deren Schlussakte von sowjetischer Seite erstmals Inspektionen vor Ort zugelassen wurden. Hierauf aufbauend, konnte im INF-Vertrag (»Intermediate-range Nuclear Forces«, Kernwaffen mittlerer Reichweite) Ende 1987 zwischen den USA und der UdSSR vereinbart werden, sämtliche landgestützten Mittelstreckenraketen (Reichweite von 500 bis 5 500 km) beider Seiten sowie deren Abschussvorrichtungen innerhalb von drei Jahren zu verschrotten und auf die Neuproduktion solcher Raketen zu verzichten. Durch gegenseitige Inspektionen vor Ort wurde die Einhaltung des Vertrages überwacht.
Diesem ersten wirklichen Abrüstungsvertrag der Geschichte folgten in kurzen Abständen weitere Abkommen im Kernwaffenbereich, der START-I-Vertrag (1991) und der START-II-Vertrag (1993), in denen die Reduktion strategischer Waffensysteme vereinbart wurde. START I war noch von der UdSSR unterschrieben worden, betraf aber außer Russland auch die Nachfolgestaaten Kasachstan, Weißrussland und die Ukraine, die den Vertrag erst 1994 ratifizierten. START II soll die Anzahl der nuklearstrategischen Waffen drastisch verringern und würde den Prozess der Rüstungsmodernisierung im nuklearen Bereich fast zum Erliegen bringen. Er sah ursprünglich vor, bis zum 1. 1. 2003 die Anzahl der strategischen Gefechtsköpfe von jeweils über 10 000 auf 3 000 bis 3 500 zu verringern. Dies entspricht etwa einer Halbierung der bei START I noch erlaubten Potenziale. Besonders hervorzuheben sind die qualitativen Einschränkungen: START II verbietet alle landgestützten Interkontinentalraketen mit Mehrfachsprengköpfen. Damit Russland diesem Punkt zustimmte, fanden sich die USA bereit, ihre atomaren Sprengköpfe auf U-Booten um etwa die Hälfte zu verringern. Da Russland die Ratifizierung von START II zunächst von der Umsetzung von START I und danach vom Verzicht der NATO auf eine Osterweiterung abhängig gemacht hatte, wurden die im Vertrag genannten Fristen auf den 31. 12. 2007 verlängert. Am 14. 4. 2000 hat die russische Duma START II ratifiziert, dies aber mit der Forderung verbunden, die USA sollten ihre Pläne, ein landesweites Raketenabwehrsystem (NMD) zu installieren, aufgeben. Da die US-Regierung unter G. W. Bush (seit 2001) an diesen Plänen festhält, steht das Inkrafttreten von START II weiterhin aus. Ungeachtet der NMD-Kontroverse vereinbarten die Präsidenten Clinton und Jelzin bereits 1997, START-III-Gespräche zu führen, die auf Expertenebene schon vorbereitet wurden und darauf zielten, eine Obergrenze von 2 000 bis 2 500 Sprengköpfen für jede Seite festzuschreiben.
Am 24. 5. 2002 unterzeichneten im Moskau US-Präsident G. W. Bush und der russische Präsident Putin ein Abkommen zur Reduzierung der strategischen Offensivwaffen. Dieses Abkommen sieht vor, bis zum 31. 12. 2012 die Anzahl der Nuklearsprengköpfe auf jeweils 1 700 bis 2 200 Einheiten zu reduzieren. Dabei entscheidet jedes Land selbst, welche Waffen konkret reduziert werden und was mit den abgerüsteten Sprengköpfen geschehen soll (Vernichtung oder Einlagerung). Der Vertrag, der der Ratifikation bedarf und erst danach in Kraft tritt, kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden oder aber nach vorheriger gegenseitiger Konsultation verlängert oder durch ein entsprechendes Folgeabkommen ersetzt werden. Die Umsetzung dieses Vertrages würde bedeuten, dass die Kernwaffenarsenale beider Seiten auf etwa die im SALT-I-Abkommen von 1972 festgelegten Höchstgrenzen reduziert werden würden.
Frühere Befürchtungen, die Zahl der Atommächte könne über die im Kernwaffensperrvertrag von 1968 anerkannten Staaten (USA, UdSSR, Großbritannien, Frankreich, China) hinaus drastisch ansteigen, bewahrheiteten sich auch aufgrund der darin enthaltenen Überwachungssysteme nicht. Israel besitzt eine Anzahl von Atomwaffen; Südafrika hatte sich in der Zeit des Apartheidregimes ebenfalls Atomwaffen zugelegt, diese aber nach dessen Ende wieder vernichtet. Im Mai 1995 wurde bei den Vereinten Nationen in New York die unbefristete Verlängerung des Kernwaffensperrvertrages beschlossen. Im Frühsommer 1998 zündeten Indien und Pakistan ihre ersten Atombomben. Beide miteinander rivalisierenden Mächte kündigten aber wenige Monate später ihre Bereitschaft an, dem im Dezember 1996 abgeschlossenen vollständigen Teststoppabkommen (CTBT) beizutreten. Die Genfer Verhandlungen über das CTBT waren äußerst schwierig, da die Kluft zwischen den Vertretern einer vollständigen nuklearen Abrüstung einerseits, und einer Nichtverbreitungspolitik der Atommächte, die den für die Nicht-Atommächte diskriminierenden Status quo festschreibt, andererseits kaum überbrückbar schienen. Russland, China und Großbritannien bestanden bei den Verhandlungen außerdem darauf, dass der Vertrag nur in Kraft treten dürfe, wenn er auch von Indien, Pakistan und Israel unterschrieben würde. Der Vertrag sieht ein umfassendes Testverbot und Vor-Ort-Inspektionen auf den Testgeländen vor. Obwohl die US-Regierung unter Clinton das CTBT unterstützte, scheiterte seine Ratifizierung im Oktober 1999 im US-Senat. Daraufhin weigerten sich Indien und Pakistan zu unterschreiben und China stoppte die Ratifizierung. Obwohl der Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist, haben die Unterschriften der fünf anerkannten Atommächte immerhin bewirkt, dass es außer den erwähnten indischen und pakistanischen Tests seit dem Vertragsabschluss keine weiteren mehr gegeben hat.
Die nächste wichtige Stufe der nuklearen Abrüstung ist die Vereinbarung eines »Cut-off-Vertrages« zur Beendigung der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffenzwecke. Dieser ist die logische Ergänzung des Teststoppvertrages. Die Genfer UN-Abrüstungskonferenz (CD) hat hierfür seit 1994 ein Verhandlungsmandat, ist aber in der Frage des genauen Verbotstatbestandes wegen der Verknüpfung mit anderen Themen wie der Raketenabwehr bis Ende 2001 nicht vorangekommen. Eine andere Initiative betrifft das Problem, das aus der Abrüstung stammende Plutonium und hochangereicherte Uran Verifikationsmaßnahmen zu unterstellen. Hieran arbeitet eine Gruppe der USA, Russlands und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) bisher ohne Ergebnis. Allerdings kam es am 3. 6. 2000 zu einem Vertrag zwischen den USA und Russland über eine zivile Nutzung von 34 Tonnen atomwaffenfähigem Plutonium.
Ein anderer Weg der Nichtverbreitung von Kernwaffen ist die Schaffung von kernwaffenfreien Zonen. Ein erster Vorstoß in diese Richtung ging 1957 vom polnischen Außenminister A. Rapacki für eine solche Zone in Mitteleuropa aus, die aber damals von den westlichen Staaten abgelehnt wurde. Zu ersten Verträgen kam es bald darauf, in denen nicht bevölkerte Gebiete kernwaffenfrei gehalten werden sollten: 1959 der Antarktis-Vertrag, 1967 der Weltraumvertrag, 1971 der Meeresbodenvertrag und 1979 der Mondvertrag und andere Himmelskörper. Ein erster Vertrag über eine bewohnte Region ist der 1967 ausgehandelte »Tlatelolco-Vertrag« über die Verhinderung von Kernwaffen für Lateinamerika. Er war die Reaktion auf den bis dahin schwersten Konflikt zwischen Atommächten: die Kubakrise (1962). Der Vertrag enthält sehr strenge Regelungen, die mit Hilfe der IAEO und einer eigenen Kontrollbehörde (OPANAL) sicherstellen, dass er auch eingehalten wird. Er konnte verhindern, dass ambitionierte Mächte wie Argentinien, Brasilien und Chile sich Kernwaffen zulegten. Außerdem lieferte er das Modell für weitere Verträge: So für den 1985 in Rarotonga zwischen Australien, Neuseeland und neun Inselstaaten vereinbarten Vertrag über das damals besonders an Frankreich adressierte Verbot aller Atomtests im Südpazifik. 1995 kam es zum Vertrag von Bangkok, der Südasien betrifft, aber erst in Kraft tritt, wenn ihn sieben Staaten ratifiziert haben. China weigert sich, das Abkommen anzuerkennen, weil es auch das zwischen mehreren Staaten umstrittene Südchinesische Meer einbezieht. 1996 wurde nach langen Verhandlungen der Vertrag von Pelindaba aufgelegt. Er soll den afrikanischen Kontinent zur kernwaffenfreien Zone machen; daher stand ihm über lange Zeit das südafrikanische Apartheidregime mit seiner Atompolitik im Wege. Bei seiner Verwirklichung gibt es noch Schwierigkeiten mit ehemaligen Kolonialmächten, die zugleich Atommächte sind.
1993 wurde nach jahrzehntelangen Verhandlungen in Paris die »Internationale Konvention über ein allgemeines Verbot und die vollständige Vernichtung aller chemischen Waffen und deren Produktionsanlagen« (Chemical Weapons Convention, CWC) von 130 Staaten unterzeichnet. Sie trat am 29. 4. 1997 in Kraft, nachdem 65 Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt hatten. Sie verfügt über ein weitreichendes und detailliertes Verifikationssystem, für das die dafür eigens geschaffene Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) mit Sitz in Den Haag mit ihren Inspektionsteams verantwortlich ist. Die Umsetzung der Vereinbarungen erfolgt schleppend. Als besonders problematisch erweist es sich, die riesigen Bestände an chemischen Kampfstoffen in dem vereinbarten Tempo zu vernichten. So war in Russland drei Jahre nach Inkrafttreten noch nicht einmal eine Vernichtungsanlage in Betrieb.
Das 1972 abgeschlossene internationale B-Waffen-Abkommen (BWC) ist seit 1975 in Kraft, besitzt aber keine konkreten Verifikationsvorschriften, um seine Einhaltung zu überprüfen. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass es keine allseits akzeptierte Begriffsbestimmung von biologischen Waffen gibt. Nach einer UN-Definition von 1969 gelten aber lebende Organismen jeglicher Art oder aus diesen gewonnene infektiöse Stoffe, die Krankheiten oder Tod bei Mensch, Tier oder Pflanze verursachen, als Biowaffen. Außerdem werden Toxine (Giftstoffe) natürlichen Ursprungs dazu gerechnet. Ein anderer Grund für die Schwierigkeiten der Überwachung liegt in der Möglichkeit, derartige Stoffe in kleinsten und somit schwer auffindbaren Labors herzustellen. Seit 1996 wurde in Genf über einen Überprüfungsmechanismus für das BWC verhandelt. Ende 2001 sollten die 144 Mitgliedsstaaten ein entsprechendes Zusatzprotokoll verabschieden. Doch bereits im Juli 2001 erklärte die Delegation der USA, sie könne dem vorliegenden Text nicht zustimmen. Dadurch wurden die Genfer Verhandlungen am 7. 12. 2001 ohne Einigung beendet und auf Novelle 2002 vertagt.
Während Verhandlungen und Vereinbarungen über ABC-Waffen wegen ihres Charakters als Massenvernichtungsmittel stets hohe Aufmerksamkeit genießen, haben die Bemühungen um die Verminderung konventioneller Streitkräfte und deren Abrüstung weit weniger Publizität, möglicherweise weil sie wegen der Beteiligung vieler Mächte und der Einbeziehung zahlreicher Waffengattungen und -systeme komplizierter verlaufen.
Gleichzeitig mit der KSZE wurden seit 1973 - allerdings im Gegensatz zu dieser auf den zentraleuropäischen Raum beschränkt - Verhandlungen über »beiderseitige und ausgewogene Truppenreduzierungen« (englisch »Mutual Balanced Forces Reductions«, Abkürzung MBFR) geführt. Während die KSZE ab 1975 in mehreren Stufen Vereinbarungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen (VSBM) brachte, die für eine wechselseitige Transparenz bei der militärischen Planung durch Manöverankündigungen, Manöverbeobachtungen, Vor-Ort-Inspektionen sowie die Festlegung von Obergrenzen für die Zahl der an Manövern beteiligten Soldaten sorgten und damit auch die militärische Handlungsfreiheit der Teilnehmerstaaten einschränkten, blieben die MBFR-Verhandlungen bis 1989 ohne Ergebnis. Unmittelbar nach ihrem Abbruch fanden parallel zum Wiener KSZE-Folgetreffen, auf dem eine weitere Verfeinerung der VSBM verhandelt wurde, und in ständiger Abstimmung mit ihm ab 1989 zwischen sämtlichen Mitgliedern der NATO und des Warschauer Paktes Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa (VKSE) statt, die sich auf die europäischen Territorien dieser Staaten und die dort stationierten Truppen bezogen und 1990 zum KSE-I-Vertrag führten. Er sah eine ausgewogene Verringerung der Hauptwaffensysteme (Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artillerie, Kampfhubschrauber und Kampfflugzeuge) in den verschiedenen Zonen Europas vor, wobei die für jede Staatengruppe festgelegte Höchstzahl von Waffensystemen noch einmal in »nationale Anteilshöchstgrenzen« aufgeteilt wurde. Obwohl eine wichtige Grundlage des Vertrages, das Bestehen eines militärischen Gleichgewichtes zweier Blöcke, mit dem Ende des Warschauer Paktes 1991 entfiel, wurden seine Bestimmungen bis zum Ende der 40-monatigen Abrüstungsphase am 16. 11. 1995 so weit eingehalten, dass etwa 94 Prozent von annähernd 50 000 zu zerstörenden konventionellen Großwaffensystemen abgerüstet oder zivilen Zwecken zugeführt waren. Probleme bereitete damals schon die im Vertrag enthaltene, noch auf den Verlauf der Grenzen der Sowjetunion hin konzipierte »Flankenregelung« für die russischen Militärbezirke nahe den baltischen Staaten und im Kaukasus, Letzteres insbesondere infolge der militärischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien. Russland strebte daher eine Aufhebung dieser Regelung an. Diese war ein Hauptstreitpunkt der nachfolgenden Anpassungsverhandlungen, die auch notwendig geworden waren, um die neuen Staaten in Mittel- und Osteuropa in den Vertrag einzubeziehen und der Osterweiterung der NATO Rechnung zu tragen. Sie wurden am 19. 11.1999 abgeschlossen. Der angepasste KSE-Vertrag senkt die Summe der nationalen Obergrenzen um weitere 11 000 Einheiten. Dabei liegen diese in vielen der Vertragsstaaten erheblich über den derzeitig noch vorhandenen Beständen. Er sorgt für mehr rüstungskontrollpolitische Stabilität sowohl im gesamten Anwendungsgebiet als auch in einzelnen Krisenregionen. Er stabilisiert das bilaterale und subregionale Kräfteverhältnis, was für die Beziehungen Russlands zum Westen, aber auch zu den Staaten der Kaukasusregion von Bedeutung ist, und er ermöglicht es auch weiteren OSZE-Staaten beizutreten. Für die Verminderung der Personalstärken der konventionellen Streitkräfte in Europa war erst 1992 ein Vertrag (KSE I a) abgeschlossen worden. Ihm kommt vergleichsweise geringere Bedeutung zu, da einzelne Staaten über diesen Vertrag hinaus einseitig damit begonnen haben, ihre Streitkräfte zu verringern und umzubauen. Dieser Trend gilt für die meisten Regionen der Welt.
Zu den besonders gefährlichen Waffen gehören die Antipersonenminen, weil sie vor allem über das Ende von Kampfhandlungen hinaus (nach Schätzungen des IKRK) monatlich 800 Zivilpersonen töten und weitere 1 200 verkrüppeln. Bis 1996 war dieses Problem nur als Teil des humanitären Völkerrechts behandelt worden, wobei das in diesem Jahr revidierte Protokoll zur UN-Waffenkonvention erstmals den Einsatz von Anti-Personenminen in innerstaatlichen Konflikten verbot. Der Initiative der »Internationalen Kampagne zum Verbot von Landminen« (ICBL), in der sich mehr als 1 000 Nichtregierungsorganisationen zusammengeschlossen haben, ist es zu verdanken, dass 1997 ein effektiver Vertrag ausgehandelt und im Dezember in Ottawa von 122 Staaten unterzeichnet wurde; allerdings weder von den USA (die immerhin ein Produktions- und Exportmoratorium erließen) noch von Russland und China. Der Vertrag verbietet den Einsatz, die Produktion, die Lagerung und den Export von Antipersonenminen und setzt neue Standards durch die Verknüpfung von Bestimmungen des humanitären Völkerrechts mit denen der Rüstungskontrolle und Abrüstung. Die Kampagne erhielt hierfür 1997 den Friedensnobelpreis.
In den Kriegen und Bürgerkriegen der Gegenwart kommen die meisten Menschen durch so genannte Kleinwaffen zu Schaden, d. h. durch Pistolen, Gewehre, halbautomatische Waffen, Maschinengewehre und Mörser. Der Bestand dieser Waffen wird weltweit auf 550 Millionen geschätzt. Im Juli 2001 veranstalteten die Vereinten Nationen in New York erstmals eine internationale Konferenz, um den Gebrauch von Kleinwaffen einzudämmen. Ein vollständiges Verbot kann es, anders als bei den Antipersonenminen, nicht geben, da z. B. für Polizeizwecke aber auch zur Jagd weiterhin Kleinwaffen benötigt werden. Die Regierung der USA hatte großen Anteil daran, dass diese Konferenz kein Aktionsprogramm beschloss, mit dem sich die Staaten verpflichtet hätten, den unkontrollierten Handel mit Kleinwaffen in all seinen Aspekten zu bekämpfen, da es für sie innenpolitisch nicht möglich ist, gegen die starke Lobby der privaten Waffenbesitzer, die »National Rifle Association«, eine Beschränkung des Handels durchzusetzen. Ein weiteres Treffen soll 2006 stattfinden.
Abrüstungskontrolle
Wesentlich für alle Abrüstungsvereinbarungen ist die wirksame Kontrolle ihrer Durchführung. Furcht vor unzulänglicher Vertragserfüllung seitens eines oder mehrerer Vertragspartner, waffentechnischen Gegebenheiten wie die Steigerung der Vernichtungskraft, Flexibilisierung der Reichweiten und Erhöhung der Treffsicherheit haben lange Zeit das Zustandekommen wirklicher Abrüstungsverträge verhindert und rückten Fragen der technischen Verifikation in den Vordergrund. Erst nachdem die UdSSR bei den INF-Verhandlungen zu internationalen Kontrollregimen mit Vor-Ort-Inspektionen und zur Legitimierung einer ständigen Luftüberwachung (Satellitenkontrolle, Open-Sky-Flüge) bereit war, wurde die Abrüstungsdynamik der 1990er-Jahre möglich.
In den späten 1990er-Jahren gab es eine Tendenz zu einseitigen Abrüstungsmaßnahmen, die sich einer internationalen Verifikation entziehen, während die Rüstungskontrollverhandlungen stagnierten oder ihre Ratifizierung an US-Senat und russische Duma scheiterten. Die Risiken solcher Abrüstung ohne Rüstungskontrolle bestehen darin, dass kein Impetus für vertiefte Abrüstung und keine Garantien gegen neue Rüstungsmaßnahmen gegeben werden, v. a. nicht gegen die Nutzung technologischer Neuerungen. Daher ist Rüstungskontrolle ein wichtiges Instrument, Abrüstungsschritte zu induzieren und festzuschreiben.
Folgeprobleme der Abrüstung
Abrüstung kostet zwar nicht so viel wie Aufrüstung, ist jedoch mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, der dazu führt, dass sich die erhoffte Friedensdividende günstigstenfalls erst nach Jahren einstellt. Ein wichtiges Problem bei der nuklearen Abrüstung stellt die Entsorgung der Sprengköpfe, insbesondere des Plutoniums, dar, das zwar prinzipiell für die zivile Kernkraftnutzung gebunden werden könnte, danach aber wiederum Endlagerungsprobleme aufwirft. Darüber hinaus hat es sich als schwierig erwiesen, die schwere Krise der russischen Wirtschaft, in der die Rüstungsindustrie dominierend war und ist, ohne die Zulassung des weiteren Exports von Waffen und anderen Rüstungsmaterialien zu überwinden. Russland ist daher auf westliche Abrüstungshilfe angewiesen.
Aber auch in wirtschaftlich starken Ländern bindet Rüstung in erheblichem Maße Kapazitäten, die durch Abrüstung freigesetzt werden. Dies macht eine Umstellung der Rüstungsproduktion auf die Herstellung von Gütern für zivile Zwecke erforderlich (Rüstungskonversion), die häufig mit zumindest vorübergehender Zunahme von Arbeitslosigkeit einhergeht, da neue Produkte erst entwickelt werden und einen Markt finden müssen. Wirtschaftliche Probleme ergeben sich auch an Militärstandorten, die aufgelöst oder drastisch verkleinert werden, zumal sich Garnisonen oft in strukturschwachen Gebieten befinden, in denen sie einen bedeutenden regionalen Wirtschaftsfaktor darstellen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
ABM-System · B-Waffen-Abkommen · C-Waffen-Abkommen · Entspannung · Flottenverträge · Friedensbewegung · Friedensforschung · Friedenssicherung · Genfer Konferenzen · Haager Friedenskonferenzen · INF · Kernwaffensperrvertrag · Konferenz über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa · Konvention über das Verbot der Verwendung umweltverändernder Techniken zu militärischen Zwecken · MBFR · NATO · NMD · Open Sky · Rüstung · Rüstungsexporte · Rüstungskonversion · Rüstungsproduktion · SALT · SDI · Sicherheit · START · Teststoppabkommen · Versailler Vertrag · Vierzehn Punkte · VKSE · Warschauer Pakt · Washingtoner Konferenz
E. Forndran: Rüstungskontrolle. Friedenssicherung zw. Abschreckung u. A. (1970);
G. Krell u. A. Kelle: Zur Theorie u. Praxis der Rüstungskontrolle, in: Einf. in die Internat. Politik, hg. v. M. Knapp u. G. Krell (21995);
H. Müller: Von der Feindschaft zur Sicherheitspartnerschaft - eine neue Konzeption der Rüstungskontrolle, in: B. Meyer (Red.): Eine Welt ohne Chaos (1995).
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Friedensgutachten, hg. v. der Forschungsstätte der Ev. Studiengemeinschaft, der Hess. Stiftung Friedens- u. Konfliktforschung u. dem Inst. für Friedensforschung u. Sicherheitspolitik Hamburg (1989 ff.);
Conversion survey, hg. v. Bonn International Center for Conversion (Bonn 1996 ff.).
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Ạb|rüs|tung, die, -: das Abrüsten (1): eine totale, allgemeine, atomare A.
Universal-Lexikon. 2012.